OGH Bkd45/72 (RS0055692)

OGHBkd45/723.3.1975

Rechtssatz

1.) Der im Einvernehmen mit dem Disziplinarrat gefaßte Beschluß des Ausschusses der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer vom 01.02.1967, betreffend die Festsetzung der Pauschalkostenbeträge für Disziplinarverfahren (§ 41 Abs 4 DSt) wird als gesetzwidrig aufgehoben.

VfGH vom 28.06.1973, V 50/72; Veröff: EvBl 1974,26

2.) Die Aufhebung wirkt auf das Anlaßbeschwerdeverfahren zurück. Der bekämpfte Kostenbescheid der Obersten Berufungskommission und Disziplinarkommission für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter ist demnach ausschließlich an den gemäß § 41 Abs 2 DSt sinngemäß anzuwendenden Vorschriften der StPO zu messen. Die Reisekosten des Anwaltsrichters und des Kammeranwaltes dürfen nur im Rahmen des Pauschalbetrages gemäß § 381 Abs 1 Z 1 StPO zum Ersatz vorgeschrieben werden.

VfGH vom 28.06.1973, B 185/72

Normen

DSt 1872 §41 Abs2
StPO §381 Abs1 Z1

Bkd 45/72OGH03.03.1975

nur: Die Reisekosten des Anwaltsrichters und des Kammeranwaltes dürfen nur im Rahmen des Pauschalbetrages gemäß § 381 Abs 1 Z 1 StPO zum Ersatz vorgeschrieben werden. (T1) Veröff: AnwBl 1976,231

Bkd 46/75OGH13.09.1976

nur T1

Bkd 34/75OGH10.07.1978

nur T1; Beisatz: Es wäre daher unzulässig, bei der Ermittlung der vom Verurteilten zu ersetzenden Kosten des Disziplinarverfahrens gemäß § 41 Abs 2 DSt neben dem Pauschalkostenbeitrag auch die in Rede stehenden Reisekosten in Rechnung zu stellen. (T2)

13 Bkd 5/03OGH08.11.2004

nur T1; Beis wie T2

12 Bkd 2/04OGH17.10.2005

Auch; nur T1

24 Os 9/14zOGH17.06.2015

Auch

Dokumentnummer

JJR_19750303_OGH0002_000BKD00045_7200000_001

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