OGH Bkd18/89 (RS0072513)

OGHBkd18/895.6.1989

Rechtssatz

Die Besorgung von Kanzleigeschäften, nämlich die Abfassung von Mahnschreiben, durch kanzleifremde Personen (Mitarbeiter eines Inkassobüros), verstößt gegen § 42 RL-BA. Auch wenn der Rechtsanwalt verschiedene Textbausteine genehmigt haben sollte, so verletzt er durch die Erteilung der Ermächtigung, die Textbausteine durch kanzleifremde Personen beliebig zusammenzusetzen, gegen § 42 RL-BA.

Normen

RL-BA 1977 §42

Bkd 18/89OGH05.06.1989

Veröff: AnwBl 1990,501

24 Ds 3/17aOGH10.01.2018

Auch; Beisatz: Dem Mandanten des Rechtsanwalts fehlt grundsätzlich die Eignung zur Besorgung von dessen Kanzleigeschäften, sodass der Rechtsanwalt diesem – auch wenn jeweilige telefonische Rücksprache vereinbart ist – jedenfalls kein anwaltlich vorgefertigtes Blankoschreiben zur Verwendung gegenüber Dritten überlassen darf. (T1)<br/>Beisatz: Hier: Ausfolgung einer standardisierten Benachrichtigung und Zahlungsaufforderung in PDF‑Form, undatiert und ohne Klientennennung, versehen mit der Unterschrift und der Stampiglie der Rechtsanwalts‑GmbH, an eine Mandantin zu deren weiterer Verwendung im Zusammenhang mit vom Beschuldigten zu vertretenden Besitzstörungshandlungen. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19890605_OGH0002_000BKD00018_8900000_002

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)