OGH Bkd102/87 (RS0055463)

OGHBkd102/871.2.1988

Rechtssatz

Bei einer Kanzleigemeinschaft (auf Basis einer bürgerlich - rechtlichen (Gesellschaft) ist auch der Sozius von einer Vertretung gegen vormalige Klienten des Partners in derselben Causa ausgeschlossen.

Normen

DSt 1872 §2 B

Bkd 102/87OGH01.02.1988
Bkd 59/87OGH05.12.1988

Vgl auch; Beisatz: Fahrlässiges Erwecken des Anscheins einer Doppelvertretung. (T1)

9 ObA 68/91OGH29.05.1991

Auch; Beisatz: Dies gilt nur bei Bestehen einer echten Sozietät mit Teilung aller Einnahmen und Ausgaben. (T2)

1 Bkd 3/97OGH12.12.1997

Vgl auch; Beisatz: Kanzleigemeinschaft - Gesellschaft bürgerlichen Rechts. (T3)

3 Bkd 4/00OGH13.11.2000

Ähnlich; Beisatz: Keine Bestimmung der RAO gestattet es einem Rechtsanwalt, sich bei der Unterfertigung von Schriftsätzen an Behörden durch einen Rechtsanwaltsanwärter vertreten zu lassen und schon gar nicht in der Weise, dass dadurch der Anschein erweckt wird, es handle sich dabei um die Unterschrift des Rechtsanwaltes. (T4)

23 Ds 2/18yOGH17.01.2019

Auch; Beis wie T2;Beisatz: Im Rahmen einer sogenannten anwaltlichen Regiegemeinschaft ist eine wechselseitige Vertretung der Regiepartner bei der Geltendmachung von Honoraransprüchen unzulässig. Dies gilt nur in Ansehung von Kanzleigemeinschaften, die gegenüber dem Mandanten von vornherein als Einheit auftreten, wie dies etwa bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung der Fall ist. Findet hingegen keine Teilung aller Einnahmen und Ausgaben statt, was auf sogenannte Regiegemeinschaften zutrifft, so handelt es sich bei der Forderung eines Kanzleikollegen um eine fremde Forderung. (T5)

Dokumentnummer

JJR_19880201_OGH0002_000BKD00102_8700000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)