Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten Roman A und Othmar Rudolf B sowie die Berufung des Angeklagten Othmar Rudolf B werden zurückgewiesen.
über die Berufung des Angeklagten Roman A und jene der Staatsanwaltschaft wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.
Gemäß § 390 a StPO fallen den Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Das Schöffengericht erkannte den am 5. August 1950
geborenen Roman A und den am 15. April 1951 geborenen Othmar Rudolf B, zwei österreichische Staatsbürger, des Verbrechens des Menschenhandels nach § 217 Abs. 1 StGB, Othmar Rudolf B auch des Vergehens nach § 36 Abs. 1
lit b Waffengesetz schuldig und verurteilte sie zu einer (bei B bedingt nachgesehenen) Freiheitsstrafe. Vom Vergehen der Zuhälterei nach § 216 StGB sprach das Gericht die Angeklagten hingegen (rechtskräftig) frei.
Nach den Urteilsannahmen 'mietete' der Angeklagte B während eines - vom Angeklagten A durch Gewährung eines Darlehens von 1.500 DM mitfinanzierten - Aufenthaltes in Bangkok die dort als Prostituierte tätige Thailänderin Uan C für einige Tage. Sodann brachte er die Genannte - im Sinne einer mit A getroffenen Absprache - nach Besorgung eines Besuchervisums mit ihrem Einverständnis am 18. Mai 1981 vorerst nach Zürich und von dort - gemeinsam mit A, der ihn und das Thai-Mädchen bereits erwartet hatte - nach Vorarlberg, wo es, wie bereits in Bangkok mit ihm vereinbart, der Prostitution nachgehen sollte.
In Vorarlberg nahm Uan C in verschiedenen Quartieren, die der Angeklagte B besorgte, Aufenthalt.
Sie ging zunächst keiner Beschäftigung nach; lediglich einmal wurde sie vom Angeklagten B für drei Tage nach Lochau zu Eveline D, der Prostituierten des Angeklagten A, gebracht, um sich an das 'Milieu' zu gewöhnen und (vorübergehend) als Prostituierte zu betätigen. Ihren Verdienst daraus mußte sie an A abführen, dem B nach wie vor die geborgten 1.500 DM schuldig war.
In der folgenden Zeit faßte B hauptsächlich deshalb, weil er befürchtete, Uan C könnte als Ausländerin bei der Ausübung der Prostitution Schwierigkeiten (mit der Behörde) haben und (von dieser) jederzeit abgeschoben werden, den Entschluß, die Genannte zu ehelichen. Diesem Vorhaben stellten sich in Österreich verschiedentliche Schwierigkeiten entgegen, weshalb die Eheschließung in Bangkok stattfinden sollte. Zu diesem Zweck flog B am 5. Oktober 1981 mit Uan C (neuerlich) nach Thailand. Ihm schloß sich der Angeklagte A an, der die Absicht hatte, in Bangkok gleichfalls eine 'ihm gefällige' Thailänderin zu heiraten, um sie sodann in Österreich der gewerbsmäßigen Unzucht zuführen zu können. In Bangkok stieß A in einem Hotel, in dem zahlreiche Prostituierte tätig sind, auf eine Thailänderin namens Ulaiwan E, die sich im Hinblick auf die ihr von A in Aussicht gestellten günstigeren Verdienstmöglichkeiten in Österreich bereiterklärte, mit A als dessen Ehegattin nach Österreich zu fahren und dort der Prostitution nachzugehen.
Am 21. Oktober 1981 fanden - ohne daß die Angeklagten von der österreichischen Botschaft die nach thailändischem Recht erforderlichen Bestätigungen eingeholt hatten - durch Vermittlung eines Taxifahrers, dem die Angeklagten hiefür ca 10.000 bis 15.000 S bezahlten, auf einem Standesamt außerhalb von Bangkok die Trauungen der Angeklagten B und A mit Uan C bzw Ulaiwan E statt. Einige Tage darauf, nämlich am 25. Oktober 1981, flogen B und A mit ihren Ehefrauen - denen sie (unter ihren Mädchennamen; siehe dazu S 225 ff
d. A) Besuchervisa verschafft hatten - nach Österreich zurück. Hier bezogen B und Uan C (wieder) ein Appartement im Hause X, Klostergasse, das B schon im Juni 1981 (S 101 d.A) gemietet hatte; Ulaiwan E hingegen wurde von A vorerst bei einer Prostituierten (in Lochau; siehe dazu S 105, 130 d.A) und dann gleichfalls in der oben erwähnten Wohnung in der Klostergasse untergebracht. Schon wenige Tage nach ihrer Rückkehr sprachen die Angeklagten B und
A bei Ottilie F, der Inhaberin eines bekannten 'Anbahnungslokals', in Hard vor. Sie ersuchten die Genannte, der Uan C und der Ulaiwan E die Erlaubnis zu erteilen, in ihrem Lokal die 'Anbahnung mit Freiern' zu betreiben, und erhielten dies - unter der Voraussetzung, daß sie selbst sich dem Lokal fernhielten - zugesichert. In der Folge brachten B und A ab Ende Oktober bzw Anfang November die beiden Thailänderinnen täglich nach Hard, wo sie im Lokal der F ihre 'Freiergeschäfte' abwickelten. Die Unzuchtsakte - für die Schweizer mindestens 100 sfr zu bezahlen hatten - wurden zum Teil in den PKW der Freier, in einem Cafe' in Fussach und in der Wohnung in der Klostergasse ausgeführt. Die Benützung der letzteren Absteige mußte die Thailänderin allerdings bald auf Grund einer Intervention der Stadtpolizei Bregenz aufgeben.
Am 4. November 1981 (S 45 d.A) zogen die Angeklagten B und A, die den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft für ihre Gattinnen anstrebten, diesbezügliche Erkundigungen ein. Dabei brachten sie (von den zuständigen Beamten) in Erfahrung, daß hiefür eine Bestätigung erforderlich sei, wonach die beiden Thailänderinnen im Zeitpunkt der Eheschließung unverheiratet waren. Zur Besorgung solcher Urkunden flog B am 25. November 1981 neuerlich nach Bangkok, von wo er am 2. Dezember 1981 wieder zurückkehrte.
In der Zwischenzeit war es dem Angeklagten A gelungen, für Uan C und Ulaiwan E bei einem anderen Zuhälter eine Absteige in Fussach zu organisieren, die die beiden Thailänderinnen sodann mit ihren 'Freiern' benützten.
Die Schuldsprüche wegen des Verbrechens des Menschenhandels bekämpfen die Angeklagten in ihren jeweils auf die Z 4, 5 und 9 lit a des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerden; der Strafausspruch wird sowohl von den Angeklagten als auch von der Staatsanwaltschaft mit Berufung angefochten.
Rechtliche Beurteilung
Die Beschwerden sind teils offenbar unbegründet, teils nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt.
Der Antrag auf Vernehmung der (vor der Hauptverhandlung von der Fremdenpolizei nach Thailand abgeschobenen) Zeugen Uan B-C und Ulaiwan A-E, den die Verteidiger der Angeklagten - kurz zusammengefaßt - zum Nachweis dafür gestellt hatten, daß Gespräche zwischen den Beschwerdeführern und ihren Frauen über eine in Österreich auszuübende Prostitution nicht schon in Thailand, sondern erst nach Begründung des ordentlichen Wohnsitzes und gemeinsamen Haushaltes in Bregenz stattfanden, und daß die beiden Frauen (von den Angeklagten nicht ausgebeutet wurden, sondern) frei über ihre Einkünfte aus der (nach dem letztgenannten Zeitpunkt begonnenen) Prostitution verfügen konnten, war vom Erstgericht mit der Begründung abgewiesen worden, daß eine Rechtshilfevernehmung in Thailand kein brauchbares Ergebnis erwarten lasse, weil sich die beiden Zeuginnen bei ihrer Einvernahme durch den Untersuchungsrichter der Aussage entschlagen hatten (S 283 d.A). Dem ist beizutreten und nur noch beizufügen, daß die Antragsteller im Beweisanbot nicht einmal die nunmehr bestehende Aussagebereitschaft dieser Zeuginnen zum Ausdruck brachten und auch nicht behaupteten, daß das zuständige Gericht in Thailand einem in der vorliegenden Strafsache ergehenden Rechtshilfeersuchen entsprechen werde. Ein derartiger Hinweis im Beweisantrag auf eine in concreto bestehende Erfolgsaussicht (EvBl 1968/ 117 und viele andere) eines Rechtshilfeersuchens wäre aber erforderlich gewesen, weil - wie der Oberste Gerichtshof aus Anlaß seiner Erhebungen gemäß § 285 f StPO festgestellt hat - zwischen dem Königreich Thailand und der Republik Österreich kein Rechtshilfevertrag besteht und thailändische Gerichte - wie das Bundesministerium für Justiz mitteilte -
nach den bisher gemachten Erfahrungen die im diplomatischen Weg übermittelten Rechtshilfeersuchen nicht beantworten. Das zuletzt genannte Beweisthema (freie Verfügung über den Schandlohn) bezieht sich im übrigen ersichtlich auf den von der Staatsanwaltschaft gegen die Angeklagten erhobenen Vorwurf der Zuhälterei, von dem die Angeklagten jedoch - wie bereits oben gesagt - rechtskräftig freigesprochen worden sind. In diesem Umfang steht ihnen mithin ein Beschwerderecht überhaupt nicht zu. Nicht berechtigt sind die Verfahrensrügen der Angeklagten aber auch insoweit, als sie sich gegen die Abweisung der Anträge (des Angeklagten B) auf Vernehmung des Standesbeamten der Stadtgemeinde Bregenz (darüber, daß Uan C vor den Gesprächen über die Zuführung bzw Anwerbung zur gewerbsmäßigen Unzucht die Erklärung nach § 9 Staatsbürgerschaftsgesetz abgegeben und aus diesem Anlaß ein von einem Rechtsanwalt verfaßtes diesbezügliches Schreiben vorgelegt hat), (des Angeklagten A) auf Vernehmung des Standesbeamten der Gemeinde Lochau (zum Beweis dafür, daß er A eine Aufenthaltsbestätigung als für eine allfällige Verehelichung ausreichendes Dokument ausgehändigt, die von der Zeugin Ulaiwan E abgegebene Erklärung nach § 9 Staatsbürgerschaftsgesetz nicht angenommen und eine Legalisierung der Ehe mit der Begründung abgelehnt habe, daß er /A/ in aufrechter Ehe lebe), sowie (beider Angeklagter) auf Vernehmung des Rechtsanwaltes Dr. Armin I (zum Beweis dafür, daß er für Uan C und Ulaiwan E Erklärungen gemäß § 9 Staatsbürgerschaftsgesetz zwecks Vorlage beim zuständigen Standesbeamten verfaßt habe) und auf Einholung einer Auskunft des Bundesministeriums für Inneres (zum Beweise dafür, daß die von den Angeklagten am 21. Oktober 1981 vor dem Standesbeamten des Bezirkes Amphoe Muang Nakhon Nayok, Provinz Nakhon Nayok, mit Uan C bzw Ulaiwan E abgeschlossenen Ehen rechtsgültig seien), wenden; denn es waren diese Beweisanträge - wie in der Folge noch näher auszuführen sein wird - entweder infolge ihrer inhaltlichen Mangelhaftigkeit der erforderlichen überprüfung auf Relevanz nicht zugänglich, oder sie betrafen Tatsachen, die im gegenständlichen Verfahren nicht erheblich im Sinne der Z 4 des § 281 Abs. 1
StPO sind. Zunächst sind die Angeklagten im Beweisantrag die vorliegend erforderlichen Ausführungen darüber schuldig geblieben, auf Grund welcher Umstände erwartet werden konnte, daß die Vernehmung der beiden Standesbeamten das von ihnen behauptete Ergebnis haben könnte (siehe dazu nochmals EvBl 1968/117 ua); denn es stand der Annahme, die namhaf gemachten Beamten würden bestätigen, daß Uan C und Ulaiwan E jeweils bei der für sie gemäß § 41 Staatsbürgerschaftsgesetz zuständigen Behörde die Erklärung, der Republik Österreich als getreue Staatsbürgerin anzugehören, in schriftlicher Form abgaben (§ 9 Abs. 1 und 2 Staatsbürgerschaftsgesetz), nach der Aktenlage die eigene Verantwortung der Angeklagten A und B entgegen. Ersterer hatte diesbezüglich in der Hauptverhandlung deponiert (S 269 d. A), daß Ulaiwan E wohl eine dem § 9 Abs. 1 Staatsbürgerschaftsgesetz entsprechende Erklärung abgeben wollte, daß es dazu aber nicht mehr kam; und auch B hat bestätigt, daß er um die Staatsbürgerschaft für seine Gattin ansuchen wollte, er deswegen mit dem Standesbeamten in Bregenz sprach und sodann zur Besorgung der von diesem (zusätzlich) geforderten Dokumente am 25. November 1981 - zu einem Zeitpunkt also, zu dem Uan C die Prostitution bereits aufgenommen hatte - neuerlich nach Bangkok flog (S 107, 272, 275 d.A). Im übrigen hatten auch Uan C und Ulaiwan E bei ihrer Einvernahme durch die Gendarmerie keinerlei Angaben gemacht, die auf die Abgabe einer dem Gesetz entsprechenden Erklärung deuteten (S 81, 93 d.A).
Zu diesem Mangel des Beweisantrages kommt beim Angeklagten B noch, daß er weiter nicht anführte, warum er annahm, der von ihm als Zeuge geführte Standesbeamte könnte Angaben darüber machen, wann und wo er (B) das erste Mal mit Uan C darüber sprach, daß sie in Österreich der Prostitution nachgehen könnte.
Letztlich sind - wie das Erstgericht bei seiner Beschlußfassung über diese Beweisanträge zutreffend erkannte (S 283 d.A) - alle auf den Nachweis der Gültigkeit der Ehe der Angeklagten mit den beiden Thailänderinnen und der Abgabe einer Erklärung nach § 9 Staatsbürgerschaftsgesetz durch diese nach der Eheschließung abzielenden Beweisanträge der Beschwerdeführer, ausgehend von der im Urteil als erwiesen angenommenen Tatsache, daß sie die beiden Frauen schon vor der Eheschließung in Bangkok zur gewerbsmäßigen Unzucht in Österreich anwarben, (auch) aus rechtlichen Gründen nicht zielführend.
Das Verbrechen des Menschenhandels (§ 217 StGB) zählt nach § 64 Z 4 StGB zu den strafbaren Handlungen, die unabhängig von den Strafgesetzen des Tatorts nach den österreichischen Strafgesetzen bestraft werden, wenn durch die Tat österreichische Interessen verletzt worden sind oder der Täter nicht ausgeliefert wird. Menschenhandel nach § 217 Abs. 1 StGB begeht, wer eine Person, mag sie auch bereits der gewerbsmäßigen Unzucht ergeben sein, dieser Unzucht in einem anderen Staat als in dem, dessen Staatsbürgerschaft sie besitzt oder in dem sie ihren gewähnlichen Aufenthalt hat, zuführt oder sie hiefür anwirbt. Tatobjekt ist jede Person ohne Rücksicht auf Geschlecht und Alter.
Opfer des Menschenhandels - eines qualifizierten Falles der gewerbsmäßigen Unzucht (SSt 49/29) - kann mithin jede vom Täter in diese Richtung beeinflußte Person, also auch eine die Vermittlung ins Ausland selbst wünschende Prostituierte, sein (vgl SSt 50/59; EvBl 1981/240); desgleichen auch die Lebensgefährtin des Täters (siehe dazu 12 Os 13/79), ja sogar dessen (künftige) Ehegattin. Zuführen und Anwerben sind nach dem Gesetz rechtlich gleichwertige Begehungsformen ein- und desselben Deliktes, das demnach dem Täter rechtlich (§ 260 Abs. 1 Z 2 StPO) nur einmal angelastet werden kann, auch wenn er es in mehreren Begehungsarten verwirklicht. Daraus folgt, daß ein Täter durch die zusätzliche Annahme einer weiteren Begehungshandlung jedenfalls dann nicht beschwert ist, wenn es sich dabei (nur) um eine Teilkomponente ein- und desselben Tatbildverhaltens handelt (13 Os 97/74 ua). Demzufolge ist auch bei Nichtannahme einer Teilkomponente kein Freispruch zu fällen und können daher - folgerichtig - auch Verfahrens- und Begründungsmängel bzw Rechtsirrtümer, die dem Gericht bei der Annahme einer solchen zusätzlichen Tatkomponente unterliefen, nicht mit Erfolg bekämpft werden.
Vorliegend hat nun das Schöffengericht nach einem (jedenfalls diesbezüglich) mängelfreien Verfahren mit einer in diesem Umfang (in tatsachenmäßiger Beziehung) vom Angeklagten B mit Mängelrüge nicht bekämpften Begründung als erwiesen angenommen, daß dieser Angeklagte die thailändische Staatsbürgerin Uan C schon anläßlich seines ersten Aufenthaltes im Mai 1981, jedenfalls aber vor der am 21. Oktober 1981 erfolgten Eheschließung in Bangkok dazu veranlaßte, mit ihm nach Österreich zu kommen, um hier die gewerbsmäßige Unzucht auszuüben; ferner, daß Uan C sich damit einverstanden erklärte, tatsächlich nach Bregenz zu reisen und hier, und zwar erstmalig vor dem (Rückflug nach Bangkok am) 5. Oktober 1981, in Lochau gewerbsmäßig als Prostituierte tätig war. Schon damit hatte der Angeklagte B - wie das Erstgericht bei seiner Beschlußfassung über die oben bezeichneten Beweisanträge im Grunde zutreffend erkannte - das Verbrechen des Menschenhandels nach § 217 Abs. 1 StGB (in einer der beiden - wie gesagt - rechtlich gleichwertigen Begehungsformen) verwirklicht. Deshalb war auch eine Klärung der Rechtsgültigkeit der erst am 21. Oktober 1981 in Thailand geschlossenen Ehe ebensowenig bedeutsam wie eine Klarstellung des Umstandes, ob Uan C nach diesem Zeitpunkt eine Erklärung nach § 9 Staatsbürgerschaftsgesetz abgegeben hat.
Da es - nach dem Gesagten - beim Verbrechen des Menschenhandels nach § 217 Abs. 1 StGB lediglich auf die Staatsbürgerschaft bzw den gewähnlichen Aufenthalt des Opfers im Zeitpunkt des Anwerbens bzw Zuführens ankommt und der Angeklagte B die bis dahin ständig in Thailand wohnende Uan C nach den Urteilsannahmen im Mai 1981 in Bangkok zur Ausübung der gewerbsmäßigen Unzucht in Österreich angeworben hat, waren - den Beschwerdeausführungen des Angeklagten B zuwider - auch Erörterungen darüber entbehrlich, wann der Angeklagte die Wohnung in der Klostergasse anmietete, ob Uan C den Angeklagten in Österreich heiraten wollte und wann die Genannte mit B in Bregenz eine Lebensgemeinschaft aufnahm; desgleichen auch darüber, daß Uan C das erste Mal mit einem Rückflugticket nach Österreich reiste, weil sich daraus - anders als der Beschwerdeführer vermeint - ohnedies kein denkrichtiger Schluß auf eine bereits im Zeitpunkt der Einreise bestehende Absicht, in Österreich die Ehe zu schließen, ziehen läßt. Letztlich mußte sich das Gericht mit Details der Aussage der Uan C vor der Gendarmerie überhaupt nicht auseinandersetzen, weil es dieser Zeugin (mit mängelfreier Begründung) zur Gänze den Glauben versagt hat (vgl 10 Os 140/77, 12 Os 183/80, 9 Os 68/81). Unbegründet ist aber auch das Vorbringen des Angeklagten A zum Nichtigkeitsgrund der Z 5 des § 281 Abs. 1
StPO Diesbezüglich genügt es, den Beschwerdeführer darauf zu verweisen, daß sich die erstgerichtlichen Feststellungen, betreffend die Bestärkung des Angeklagten B, im Tatentschluß durch ihn, die an B gerichtete Aufforderung, sich anläßlich seines ersten Aufenthaltes in Thailand nach Möglichkeiten umzusehen, Thai-Mädchen nach Vorarlberg zu bringen, um sie hier auf den 'Strich' zu schicken und an ihnen gut zu verdienen, sowie über sein Vorhaben, in Thailand ein ihm 'gefälliges' Mädchen zu dem Zweck zu heiraten, um es in Österreich der gewerbsmäßigen Unzucht zuführen zu können, auf die Angaben des Angeklagten B im Vorverfahren (S 97, 99, 103, 135, 135 b und f d.A) gründen, denen das Schöffengericht vollen Glauben geschenkt hat (siehe dazu S 297 d.A); ferner darauf, daß das Gericht den abschwächenden Angaben Bs in der Hauptverhandlung - inhaltlich der Entscheidungsgründe - nicht glaubte, weil sich die von ihm aufgestellte Behauptung, er habe A lediglich unter dem Druck der ihn vernehmenden Gendarmen zu Unrecht belastet, als völlig unzutreffend herausgestellt hat (vgl abermals S 297 d.A). Ergänzend ist dazu nur noch zu bemerken, daß der Angeklagte A im Vorverfahren selbst einräumte, gewußt zu haben, daß es sich bei Ulaiwan E um eine Dirne handelte (S 129 d.A) und daß zwischen ihm und der Genannten schon vor der Eheschließung die Rede davon war, sie würde in Österreich als Prostituierte tätig sein und solcherart eine für sie ganz normale Arbeit ausüben (S 130 d.A).
Was letztlich den vom Angeklagten A relevierten Mangel von Erörterungen über die unterschiedlichen Rechtsauffassungen der Österreichischen Botschaft in Bangkok und des Bundesministeriums für Inneres (betreffend die Voraussetzung für eine gültige Eheschließung österreichischer Staatsbürger in Thailand) betrifft, ist die Beschwerde im wesentlichen auf das zur Mängelrüge des Angeklagten B Gesagte zu verweisen; im übrigen stellt nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes das Fehlen von Rechtsausführungen im Urteil den bezeichneten Nichtigkeitsgrund nicht her (SSt 18/3 uva).
Die Rechtsrügen der Angeklagten gehen nicht von den hiefür maßgeblichen Urteilsannahmen aus und werden mithin nicht zur gesetzmäßigen Darstellung gebracht. Der Angeklagte B negiert in seinen Ausführungen die Feststellungen des Schöffengerichtes über die schon vor der Eheschließung in Bangkok erfolgte Anwerbung der Uan C zur Ausübung der gewerbsmäßigen Unzucht in Österreich und legt seinem Vorbringen zum Nichtigkeitsgrund der Z 9 lit a des § 281 Abs. 1 StPO die (nicht urteilskonforme) Annahme zugrunde, daß er die Genannte erst nach der Eheschließung in Bangkok im Oktober 1981 und Begründung eines gemeinsamen Haushaltes in Bregenz durch Zureden gezielt zur Ausübung der gewerbsmäßigen Unzucht veranlaßt hat. Der Angeklagte A wieder bestreitet überhaupt eine solche Einflußnahme auf Ulaiwan E und ficht der Sache nach in den als Rechtsrüge bezeichneten Teilen seiner Beschwerde lediglich die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes an.
Aus den angeführten Gründen waren die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten zum Teil als offenbar unbegründet gemäß § 285 d Abs. 1 Z 2 StPO und zum Teil als nicht gesetzmäßig ausgeführt gemäß § 285 d Abs. 1 Z 1 StPO in Verbindung mit § 285 a Z 2 StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen. Ebenso war gemäß § 294 Abs. 2 und 4, 296 Abs. 2 StPO mit der Berufung des Angeklagten B vorzugehen, der weder bei der Anmeldung noch in einer Ausführung die Punkte des Erkenntnisses deutlich und bestimmt bezeichnet hat, durch die er sich beschwert findet.
über die Berufungen des Angeklagten A und der Staatsanwaltschaft wird bei einem mit gesonderter Verfügung anzuberaumenden Gerichtstag entschieden werden (§ 296 Abs. 3 StPO).
Der Kostenausspruch gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.
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