Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 25. November 1946 geborene, zuletzt beschäftigungslos gewesene Tischlergeselle Johann A der Vergehen der Förderung gewerbsmäßiger Unzucht nach § 215 StGB (Punkt I) 1) des Urteilssatzes), der Zuhälterei nach § 216 StGB (Punkt I) 2) des Urteilssatzes) und der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (Punkt II) 1) und 2) des Urteilssatzes) schuldig erkannt. Ihm liegt nach dem Inhalt des Schuldspruches zur Last, (in Wien) zu Punkt I) 1): im Feber 1978 und April 1978 die damals noch nicht einmal 16 Jahre alte Manuela B (geboren am 20. Mai 1962) zur Ausübung der Geheimprostitution mit türkischen Gastarbeitern veranlaßt und sie dadurch der gewerbsmäßigen Unzucht zugeführt, zu Punkt I) 2): in der vorerwähnten Zeit seinen Unterhalt ganz aus der gewerbsmäßigen Unzucht der Manuela B durch deren Ausbeutung zu gewinnen gesucht und zu Punkt II) 1): am 3. Jänner 1978 den Horst C und zu Punkt II) 2): am 23. April 1978 die Manuela B jeweils vorsätzlich durch Versetzen von Schlägen am Körper verletzt zu haben, indem er Horst C eine blutende Verletzung über dem linken Auge und Manuela B eine Schürfwunde am linken Nasenflügel und eine blutende Verletzung im Naseninneren zufügte.
Von dem weiteren Anklagevorwurf in Richtung des Verbrechens der schweren Nötigung nach § 105 Abs 1, 106 Abs 1 und 3 StGB, gleichfalls begangen an Manuela B, wurde er gemäß § 259 Z 3 StPO rechtskräftig freigesprochen.
Mit seiner auf die Nichtigkeitsgründe der Z 3, 5
und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde bekämpft der Angeklagte A ausdrücklich nur die unter Punkt I) 1) und
2) bezeichneten Schuldsprüche wegen Förderung gewerbsmäßiger Unzucht und Zuhälterei. Die Beschwerde erweist sich zur Gänze als nicht berechtigt:
Rechtliche Beurteilung
Dem in Ausführung des erstangeführten Nichtigkeitsgrundes vorgebrachten Einwand, dem Akt lasse sich nicht entnehmen, ob die der Hauptverhandlung beigezogenen Schöffen auch beeidigt waren (§ 240 a Abs 1 StPO), ist durch das mit Beschluß des Schöffensenatsvorsitzenden vom 31. Jänner 1979, ON 89 dA, ergänzte Hauptverhandlungs-Protokoll, demzufolge zu Beginn der Hauptverhandlung am 15. September 1978 die bereits am 8. September dJ in einem anderen Verfahren erfolgte Beeidigung der Schöffen festgestellt wurde, der Boden entzogen.
Es versagt aber auch das weitere Beschwerdevorbringen zu diesem Nichtigkeitsgrund, dem Erstgericht sei bei der Urteilsschöpfung eine Verwertung der (den Beschwerdeführer belastenden) Angaben der Zeugin Manuela B vor der Polizei verwehrt gewesen, weil sie damals infolge Alkoholisierung nicht vernehmungsfähig gewesen sei. Gemäß dem § 151 Z 3 StPO darf bei sonstiger Nichtigkeit der Aussage als Zeuge nicht vernommen werden, der zur Zeit der Aussage wegen seiner Leibes- oder Gemütsbeschaffenheit außerstande ist, die Wahrheit anzugeben.
Abgesehen davon, daß Manuela B bei ihrer wiederholten Befragung durch die Polizei am 23. und 24. April 1978
nach dem Inhalt der damals mit ihr aufgenommenen Niederschriften formell gar nicht als Zeugin vernommen wurde (vgl S 27, 29 und 35 dA), und auch ihre Alkoholisierung im Zeitpunkt ihrer Festnahme am Nachmittag des 23. April 1978 und ihrer beiden noch am selben Tage durchgeführten Einvernahmen keineswegs so stark waren, daß ihre Fähigkeit zur wahrheitsgemäßen Wiedergabe der Vorfälle in Zweifel gezogen werden könnte (vgl hiezu die Angaben des Beschwerdeführers in der Hauptverhandlung, S 272 dA, wonach B am 23. April 1978 vor ihrer Festnahme nur zwei oder drei Viertel Liter Wein getrunken hatte; ferner die Aussage der Polizeibeamten Heinz D und Klaus E, S 244 und 245 dA, die Manuela B am 23. April 1978
festnahmen, sowie der Kriminalbeamten Silvia F, S 277 dA, und Henriette G, S 278 dA, die sie noch am 23. April 1978 zur Sache befragten, und schließlich den Hinweis der Manuela B selbst bei ihrer zweiten Einvernahme am 23. April 1978, S 29 dA, sich nicht mehr durch Alkohol beeinträchtigt zu fühlen), hat sie vor allem auch bei ihrer fortgesetzten Vernehmung am 24. April 1978 - sie befand sich seit ihrer Festnahme am Nachmittag des 23. April 1978 bis zu dieser weiteren Einvernahme am 24. April 1978 ununterbrochen im polizeilichen Gewahrsam - ihre den Beschwerdeführer belastenden Angaben vom Vortag ausdrücklich bekräftigt und wiederholt (S 35/36 dA; vgl hiezu auch die Darstellung des Zeugen Erwin H, S 276/277 dA, der diese Vernehmung der Manuela B am 24. April 1978 durchführte). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers lag somit kein gesetzliches Hindernis (im Sinne des § 151 Z 3 StPO) vor, die von Manuela B vor der Polizei gemachten Angaben, deren Verlesung zufolge der Bestimmung des § 252 Abs 2 StPO sogar vorgeschrieben ist, und die auch in der Hauptverhandlung, vor allem durch entsprechende Vorhalte anläßlich der Einvernahme der Manuela B als Zeugin, jedenfalls den Gegenstand von Erörterungen bildeten, bei der Sachverhaltsfeststellung heranzuziehen.
Die Beschwerde vermag aber auch keinen Urteilsnichtigkeit im Sinne der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO bewirkenden Begründungsmangel aufzuzeigen.
Dem Beschwerdevorbringen zuwider ließ das Erstgericht den Umstand, daß Manuela B am 23. April 1978
unter einer gewissen Alkoholeinwirkung stand, keineswegs unberücksichtigt, es gelangte aber zu der auch insoweit mit dem in der Aktenlage gedeckten Hinweis auf die Darstellung der sie (an diesem Tag) vernehmenden Polizeibeamtinnen Henriette G und Silvia F ausreichend begründeten Feststellung, daß B damals durchaus in der Lage war, orientierte Angaben zu machen, und keinesfalls volltrunken war (S 297 dA). Davon abgesehen hätte selbst ein völliges übergehen der Alkoholisierung der Manuela B im Zeitpunkt ihrer Einvernahmen am 23. April 1978 in den Entscheidungsgründen den vom Beschwerdeführer behaupteten Begründungsmangel nicht bewirken können, weil - wie bereits aufgezeigt - sie ihre den Beschwerdeführer belastenden Angaben vor der Polizei auch noch am 24. April 1978 in einem damals durch Alkohol jedenfalls nicht mehr beeinträchtigten Zustand wiederholt hatte, sodaß schon aus diesem Grund ihre - im übrigen nach überzeugung des Erstgerichtes ihre Wiedergabefähigkeit nicht entscheidend beeinträchtigende -
Alkoholisierung im Zeitpunkt ihrer Vernehmungen am 23. April 1978 einen entscheidungswichtigen Umstand, dessen Nichterörterung in den Urteilsgründen Nichtigkeit im Sinne der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO zur Folge haben könnte, nicht darzustellen vermag.
Entgegen dem Beschwerdevorbringen finden die den Beschwerdeführer entlastenden Angaben der Zeugin B in der Hauptverhandlung im angefochtenen Urteil eine eingehende Erörterung. Es wird darin auch mit ausführlicher Begründung dargelegt, weshalb das Erstgericht nicht dieser für den Beschwerdeführer günstigen, sondern vielmehr ihrer belastenden Darstellung vor der Polizei Glauben schenkte. Das Gericht entspricht aber der ihm gemäß dem § 270 Abs 1 Z 5 StPO obliegenden Begründungspflicht, wenn es im Urteil in gedrängter Form die von ihm als erwiesen angenommenen entscheidenden Tatsachen bezeichnet und die Gründe anführt, die zu seiner überzeugung von der Richtigkeit dieser Annahmen geführt haben.
Es ist hingegen nicht verhalten, zu allen Punkten der Verantwortung eines Angeklagten Stellung zu nehmen und alle durch das Beweisverfahren hervorgekommenen Umstände einer Erörterung zu unterziehen. Demnach ist es auch nicht erforderlich, in den Entscheidungsgründen etwa auf alle Einzelheiten einer Zeugenaussage einzugehen und zu allen Punkten einer Aussage Stellung zu nehmen, soferne diese keine entscheidenden Tatsachen betreffen. Aus diesem Grunde bedurfte es entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers im angefochtenen Urteil keiner näheren Erörterung von Einzelheiten der vom Erstgericht als unglaubwürdig verworfenen Angaben der Zeugin B in der Hauptverhandlung, in der sie - nach überzeugung des Erstgerichtes in der unverkennbaren Absicht, den Beschwerdeführer wahrheitswidrig zu entlasten - ua bekundete, sie hätte auch ohne Einwirkung des Beschwerdeführers den gleichen Lebenswandel (als Geheimprostituierte) geführt (S 275 dA). Da es für die Verwirklichung der Tatbestände nach den § 215 und 216 StGB bedeutungslos ist, ob Manuela B an sich eine Veranlagung zur Prostitution zeigte und ob nur sie oder - zumindest teilweise - auch der Beschwerdeführer den aus ihrer Tätigkeit als Geheimprostituierte erzielten Schandlohn einkassierte, vermag die vom Beschwerdeführer insoweit gerügte Nichterörterung seiner eigenen Verantwortung, derzufolge B eine Veranlagung (im Protokoll unrichtig 'Veranlassung') hatte, auf den 'Strich' zu gehen (S 271 dA), sowie der Darstellung des Mitangeklagten I, daß nur B (und nicht auch der Beschwerdeführer) den Schandlohn entgegengenommen (ihn aber meistens dem Beschwerdeführer ausgefolgt) habe (S 234 dA), eine Urteilsnichtigkeit im Sinne der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO bewirkende Unvollständigkeit nicht zu begründen. Auch die Verantwortung des Beschwerdeführers, er habe noch über andere Geldmittel verfügt (vgl S 272 dA), schließt seine strafrechtliche Haftung für die ihm zur Last liegenden Delikte der Zuhälterei und der Förderung der gewerbsmäßigen Unzucht keineswegs aus, sodaß sich die vom Beschwerdeführer im angefochtenen Urteil vermißten näheren Erörterungen darüber, ob er auch noch über andere Einkommensquellen verfügt habe, gleichfalls erübrigten. Dasselbe gilt aber auch für die in den Urteilsgründen im einzelnen unberücksichtigt gebliebene Verantwortung des Beschwerdeführers, er habe mit Manuela B in außerehelicher Lebensgemeinschaft gelebt, weil selbst der - nach den Verfahrensergebnissen allerdings nicht indizierte - tatsächliche Bestand einer solchen Lebensgemeinschaft im Sinne des § 72 Abs 2 StGB der Annahme eines nach den § 215 und 216 StGB strafbaren Verhaltens nicht entgegenstünde (vgl EvBl 1961/395). Es findet aber auch die Urteilsfeststellung, der Beschwerdeführer habe Manuela B (jeweils nach Abnahme des gesamten von ihr erzielten Schandlohns) nur Geld zur Befriedigung der unmittelbaren Bedürfnisse (Essen, Anschaffung der nötigen Kleidungsstücke) überlassen (S 293 dA), dem Beschwerdevorbringen zuwider in deren Angaben vor der Polizei (vgl insbesondere S 36 dA) volle Deckung, sodaß der insoweit vom Beschwerdeführer im Rahmen seiner Mängelrüge erhobene Vorwurf der Aktenwidrigkeit gleichfalls nicht zu Recht besteht. Mit dem Hinweis auf die für glaubwürdig erachtete Darstellung der Manuela B im Vorverfahren, die vor der Polizei wiederholt bestätigte, daß sie ihre gesamten Einnahmen als Geheimprostituierte dem Beschwerdeführer abzuliefern hatte, der ihr nur einmal eine Blue-Jean-Hose und ein Paar Stiefel gekauft habe (S 27, 29, 35 und 36 dA), findet diese vom Beschwerdeführer bekämpfte Feststellung aber auch eine zureichende Begründung (S 298 und 302 dA).
Aber auch die Rechtsrüge des Beschwerdeführers hält einer überprüfung nicht stand:
Seinen Schuldspruch wegen Förderung gewerbsmäßiger Unzucht nach dem § 215 StGB hält der Beschwerdeführer - kurz zusammengefaßt - deshalb für rechtsirrig, weil seiner Meinung nach ein bloßes in dem Vorschlag, der Prostitution nachzugehen, gelegenes Veranlassen zur Ausübung derselben noch nicht einem zur Verwirklichung des Tatbestandes nach dem § 215 StGB erforderlichen 'Zuführen' zur gewerbsmäßigen Unzucht gleichzusetzen sei.
Dem Beschwerdeführer ist zwar insoweit beizupflichten, als 'Zuführen' im Sinne des § 215 StGB - abweichend von dem Begriffsinhalt dieses auch in den Tatbeständen nach den § 213, 214 StGB aufscheinenden Wortes - hier voraussetzt, daß der Täter entsprechend seinen Intentionen beim Opfer durch gezielte Einflußnahme eine Umgestaltung der gesamten Lebensführung in jene einer Prostituierten bewirkt und sie solcherart zur - gewerbsmäßigen - Ausübung der unzüchtigen Tätigkeit mit ihrem Körper veranlaßt (ÖJZ-LSK 1977/147). Ein bloßes überreden zur Prostitution (etwa durch Anraten oder Aufforderung hiezu) würde dem im § 215 StGB enthaltenen Begriff des 'Zuführens' in dem vorerwähnten Sinn noch nicht entsprechen (vgl Foregger-Serini, Anm II zu § 215 StGB), der Täter muß darüberhinaus noch eine weitere aktive Tätigkeit entfalten, die ein Hinwenden des (durch die Strafdrohung des § 215 StGB geschützten) Tatobjektes zu jenem im allgemeinen mit der Ausübung der gewerbsmäßigen Prostitution verbundenen asozialen Lebenswandel bewirkt, sodaß das Opfer dadurch in eine nach den allgemeinen Wertvorstellungen verpönte Lebensform gedrängt wird, aus der es sich nur noch schwer lösen kann. Gerade darin ist aber der besondere den Täter treffende Schuldvorwurf gelegen (vgl ÖJZ-LSK 1977/332).
Im vorliegenden Fall erschöpfte sich nach den bezüglichen - mängelfrei begründeten - Urteilsannahmen das Tatverhalten des Beschwerdeführers keineswegs darin, daß er Manuela B bloß den Vorschlag machte, der Geheimprostitution nachzugehen; er stand ihr vielmehr bei der Verwirklichung dieses von ihm initiierten Vorhabens nach den Urteilsfeststellungen nicht nur mit Rat sondern auch mit Tat zur Hand, indem er das Mädchen, dem vorher der Lebenswandel einer Prostituierten fremd war (S 291 dA), auf die sich aus der Geheimprostitution mit (türkischen) Gastarbeitern ergebenden Verdienstmöglichkeiten nicht nur aufmerksam machte, sondern es bei der Ausübung dieser Art von Prostitution auch dadurch tatkräftig unterstützte, daß er Manuela B Gastarbeiterquartiere bekannt gab, diese Quartiere gemeinsam mit ihr auch aufsuchte, damit sie dort der geheimen Prostitution nachgehen konnte, und ihr auch Hinweise über die Höhe des hiebei zu erzielenden Entgeltes - das sie dann auch verlangte - gab (vgl S 291/292 und 301 dA). in Anbetracht dieser Urteilsfeststellungen ist dem Erstgericht bei der rechtlichen Unterstellung des als erwiesen angenommenen Tatverhaltens des Beschwerdeführers unter dem Begriff des 'Zuführens' in seiner - wie bereits dargelegt -
sich aus der Bestimmung des § 215 StGB ergebenden spezifischen Bedeutung kein Rechtsirrtum unterlaufen.
Es schlägt aber auch der weitere in der Rechtsrüge gegen den Schuldspruch wegen Zuhälterei gerichtete Beschwerdeeinwand nicht durch, daß in diesem Urteilsfaktum von einer zur Verwirklichung des Vergehenstatbestandes nach dem § 216 StGB erforderlichen Ausbeutung (noch) nicht gesprochen werden könne.
Wie in der Beschwerde insoweit zutreffend ausgeführt wird, setzt 'Ausbeuten' im Sinne des § 216 StGB ein rücksichtsloses, gegen vitale Interessen der Prostituierten gerichtetes Ausnützen derselben voraus. Darunter fällt aber jedenfalls die Wegnahme ihres ganzen Verdienstes. Gerade das liegt aber dem Beschwerdeführer nach den Urteilsannahmen zur Last; denn danach nahm er Manuela B die gesamten - und einzigen - Einnahmen aus der von ihr ausgeübten Prostitution ab und überließ ihr nur etwas Geld zur Befriedigung der nötigsten Bedürfnisse (S 293, 302 und 305 dA). Im übrigen verlangt aber der Begriff der 'Ausbeutung' entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht, daß die Prostituierte durch das Verhalten des Zuhälters zu einer einer wirtschaftlichen Bedrängnis gleichkommenden Einschränkung in ihrer Lebensführung gezwungen wird (JA, 32).
Soweit schließlich der Beschwerdeführer mit seinen weiteren Ausführungen zum Nichtigkeitsgrund der Z 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO das Vorliegen eines auf Ausbeutung seines Opfers gerichteten Vorsatzes verneint, setzt er sich über die entgegenstehende Urteilsfeststellung hinweg, derzufolge er die durch sein Tatverhalten bewirkte Ausbeutung des Mädchens (zumindest) in der - zur Verwirklichung dieses Tatbildmerkmales ausreichenden - Schuldform des bedingten Vorsatzes herbeigeführt hatte (S 294 dA), sodaß er mit diesem Vorbringen den geltend gemachten materiellen Nichtigkeitsgrund, der zu seiner prozeßordnungsgemäßen Darstellung einen Vergleich des festgestellten Sachverhaltes mit dem darauf angewendeten Gesetz erfordert, nicht zur gesetzmäßigen Ausführung bringt.
Die zur Gänze unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war sohin zu verwerfen.
Das Erstgericht verurteilte den Angeklagten nach § 215 StGB (zu ergänzen unter Bedachtnahme auf § 28 StGB) zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten und nahm bei der Strafzumessung als erschwerend die zahlreichen, auch die Anwendung des § 39 StGB rechtfertigenden Vorstrafen wegen Gewaltdelikte, die einschlägige Vorstrafe wegen Zuhälterei, das Zusammentreffen mehrerer Vergehen sowie die Tatwiederholung bei der Körperverletzung, als mildernd hingegen nur das geringfügige Teilgeständnis an.
Die Berufung des Angeklagten, welche eine Strafminderung begehrt, ist nicht berechtigt.
Keine der vom Berufungswerber für seinen Antrag ins Treffen geführten Argumente, wie die Unterbewertung des Geständnisses, die durch Neigung der Manuela B zur Prostitution geringe Verursacherintensität und eine Schuldminderung infolge wechselseitiger Zuneigung vermögen die vom Erstgericht zutreffend erkannten aber auch richtig gewürdigten Erschwerungsumstände dem Gewichte nach zu mindern. Vielmehr bedingt das beträchtliche überwiegen derselben, insbesonders auch die erwiesene Wirkungslosigkeit bisheriger Abstrafungen wegen vorwiegend einschlägiger Delikte ein an der Obergrenze des Strafrahmens orientiertes Strafausmaß, dem das Erstgericht ohne unterlaufene Fehler bei der Strafzumessung gerecht geworden ist. Die sicherlich strenge Strafe erweist sich bei Berücksichtigung auch der persönlichen Umstände bei der Tatbegehung als notwendig, um den Schuld- und Unrechtsgehalt der Straftaten gerecht zu werden, aber auch der Neigung anderer zur Begehung von ähnlichen Straftaten im betreffenden Milieu entgegenzuwirken.
Es war daher spruchgemäß zu erkennen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390 a StPO
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