9 Os 64/77 | OGH | 18.10.1977 |
Veröff: SSt 48/78 = EvBl 1978/72 S 191 |
13 Os 170/78 | OGH | 21.12.1978 |
Ähnlich; Veröff: EvBl 1979/153 S 408 = RZ 1979/21 S 64 |
17 Os 9/18d | OGH | 03.08.2018 |
Vgl auch; Beisatz: Missbrauch der Amtsgewalt kommt in Betracht, wenn es der Beamte unterlässt, von ihm selbst (gesetzeskonform) eingehobene Gebühren oder Verwaltungsstrafen abzuführen (so schon 17 Os 2/13t). Das Verhalten des Beamten ist bis zum Erreichen des Vollziehungsziels (der Vereinnahmung der Beträge durch den Staat) als ein Amtsgeschäft zu begreifen. Davon ist solange auszugehen, als der Beamte die eingehobenen Beträge noch in seiner Verfügungsmacht hat. Der Befugnisfehlgebrauch besteht in der Verletzung der spezifischen (im Abführen der Beträge bestehenden) Handlungspflicht. Darauf, ob der Beamte die Beträge in dieser Phase "bloß zu verwahren" oder sonst mit ihnen zu verfahren hat, kommt es nicht an. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19771018_OGH0002_0090OS00064_7700000_004
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)