OGH 9Os58/81 (RS0095178)

OGH9Os58/815.5.1981

Rechtssatz

Seine Stellung gegenüber dem Opfer nützt nicht nur jener Täter aus, der seine Autorität einsetzt, um den Willen der geschützten Person derart zu beeinflussen, daß diese die Unzuchtshandlungen setzt oder an sich geschehen läßt, sondern auch derjenige, der sich ihm durch das Autoritätsverhältnis sonst eröffnende Möglichkeiten für unzüchtige Zwecke zunutze macht, ohne gleichzeitig (selbst) Verführer zu sein. Der Unzuchtsmißbrauch muß allerdings erst durch ein Abhängigkeitsverhältnis ermöglicht oder doch wenigstens entscheidend erleichtert werden, weswegen die bloße Fortsetzung einer schon vor dem Abhängigkeitsverhältnis (unabhängig von diesem) bestandenen Liebesbeziehung in der Regel nicht tatbildlich sein wird.

Normen

StGB §212

9 Os 58/81OGH05.05.1981

Veröff: SSt 52/24

11 Os 29/05gOGH03.05.2005

nur: Seine Stellung gegenüber dem Opfer nützt nicht nur jener Täter aus, der seine Autorität einsetzt, um den Willen der geschützten Person derart zu beeinflussen, daß diese die Unzuchtshandlungen setzt oder an sich geschehen läßt, sondern auch derjenige, der sich ihm durch das Autoritätsverhältnis sonst eröffnende Möglichkeiten für unzüchtige Zwecke zunutze macht. Der Unzuchtsmißbrauch muß allerdings erst durch ein Abhängigkeitsverhältnis ermöglicht oder doch wenigstens entscheidend erleichtert werden. (T1)

11 Os 129/05pOGH14.03.2006

nur T1

Dokumentnummer

JJR_19810505_OGH0002_0090OS00058_8100000_001

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