OGH 9Os43/81 (RS0073398)

OGH9Os43/8129.9.1981

Rechtssatz

Das Verstreichen der Schutzfrist von fünfundvierzig Tagen durchbricht nur dann das Prinzip der Spezialität der Auslieferung, wenn der Ausgelieferte sowohl die tatsächliche als auch die rechtliche Möglichkeit hatte, Österreich zu verlassen. Diese Voraussetzung ist jedenfalls dann nicht erfüllt, wenn dem Ausgelieferten durch gerichtliche Weisungen, infolge eines Gelöbnisses oder durch eine auferlegte Kautionssumme die rechtliche Befugnis, Österreich zu verlassen, fehlt.

Normen

ARHG §70 Abs1 Z1
Eur Auslieferungsübk Art14 Abs1 litb
StPO §180 Abs5

9 Os 43/81OGH29.09.1981

Veröff: EvBl 1982/74 S 240 = SSt 52/49

10 Os 124/85OGH29.10.1985

Beisatz: Bei Enthaftung gegen Gelöbnis nach § 180 Abs 5 Z 1 StPO sowie gegen Weisungen gemäß § 180 Abs 5 Z 3 und Z 4 StPO kann weder von einer "endgültigen Freilassung" im Sinne des Art 14 Abs 1 lit b Eur Auslieferungsabk noch von einer ihr nach Art VII Abs 1 des Zusatzvertrages zwischen der Republik Österreich und der BRD vom 21.01.1972, BGBl 1977/35, gleichstehenden Freilassung ohne eine die Bewegungsfreiheit einschränkende Anordnung noch davon gesprochen werden, daß der ausgelieferte Angeklagte darnach der Gebiet der Republik Österreich verlassen durfte (§ 70 Abs 1 Z 1 ARHG). (T1) Veröff: JBl 1986,401 (Liebscher) = ZfRV 1986,54

12 Os 138/86OGH04.12.1986
12 Os 16/13iOGH04.07.2013

Dokumentnummer

JJR_19810929_OGH0002_0090OS00043_8100000_001

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