Spruch:
Der Berufung der Staatsanwaltschaft wird Folge gegeben und die über den Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe auf 2 (zwei) Jahre erhöht.
Der Angeklagte wird mit seiner Berufung auf diese Entscheidung verwiesen.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des (weiteren) Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil erkannte das Erstgericht den 32- jährigen beschäftigungslosen Helmut A des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs. 1 StGB schuldig und verurteilte ihn nach dieser Gesetzesstelle zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 20 (zwanzig) Monaten. Dabei wertete es als erschwerend die vielfachen sowohl wegen Diebstahls als auch wegen Körperverletzung erfolgten Vorstrafen, als mildernd hingegen keinen Umstand.
Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte die Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung ergriffen, während es von der Staatsanwaltschaft mit Berufung bekämpft wird.
Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Obersten Gerichtshof bereits mit dem in nichtöffentlicher Beratung gefaßten Beschluß vom 13. Jänner 1981, GZ. 9 Os 192/80-6, zurückgewiesen, sodaß im Gerichtstag nur mehr über die Berufungen zu entscheiden war. Dabei begehrt der Angeklagte die Herabsetzung der Strafe, der öffentliche Ankläger strebt dagegen deren Erhöhung an.
Rechtliche Beurteilung
Nur dem Rechtsmittel des öffentlichen Anklägers kommt Berechtigung zu.
Zutreffend weist die Staatsanwaltschaft nämlich darauf hin, daß auch die leichte Verletzung, die Alexander B durch den räuberischen Angriff des Angeklagten erlitten hat, als erschwerend zu werten ist. Unter Berücksichtigung dieses weiteren, vom Erstgericht unbeachtet gelassenen Erschwerungsgrundes und der durch mehrere auf denselben schädlichen Neigungen beruhenden Vorstrafen charakterisierten kriminellen Täterpersönlichkeit des Angeklagten erweist sich das vom Erstgericht gefundene Strafmaß als zu gering bemessen. Die Strafe war daher in Stattgebung der Berufung der Staatsanwaltschaft auf das aus dem Spruch ersichtliche Ausmaß zu erhöhen. Der Angeklagte war mit seiner Berufung auf diese Entscheidung zu verweisen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)