OGH 9Os134/82 (RS0095149)

OGH9Os134/8221.6.1983

Rechtssatz

Freiwillig leistet auch Schadensgutmachung, wer seine (ausdrückliche oder konkludente) Zustimmung gibt, dass der Verletzte seinen Ersatzanspruch gegen eine fällige Forderung des Täters aufrechnet; einem bloßen Geschehenlassen einer (wirksamen) einseitigen Aufrechnungserklärung des Verletzten mangelt jedoch der erforderliche eigene Willensentschluss des Täters zur Schadensgutmachung.

Normen

StGB §167

9 Os 134/82OGH21.06.1983

Veröff: SSt 54/48 = JBl 1984,502

15 Os 131/97OGH09.10.1997

Vgl auch; Beisatz: Aufrechnungsvereinbarung erforderlich. (T1)

13 Os 165/07zOGH12.03.2008

Auch; Beisatz: Zwar ist Schadensgutmachung durch ausdrückliche oder konkludente Zustimmung zur Aufrechnung des Ersatzanspruchs gegen eine fällige Forderung des Täters möglich. Lässt der Täter aber bloß eine wirksame Aufrechnungserklärung des Opfers geschehen, mangelt es an seinem erforderlichen eigenen Willensentschluss zur Gutmachung. (T2)

11 Os 52/15dOGH20.10.2015

Auch; Beis wie T1

Dokumentnummer

JJR_19830621_OGH0002_0090OS00134_8200000_001

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