OGH 9Os126/61 (RS0095532)

OGH9Os126/6112.9.1961

Rechtssatz

Der Gesellschafter einer OHG kann sich durch übermäßige Entnahme einer Untreue schuldig machen. Zum Begriff des Mißbrauches, der Geflissenlichkeit und der gewinnsüchtigen Absicht bei der Untreue. Weder Irrtum über den Begriff des fremden Vermögens, noch tätige, Reue, noch ein Deckungsfonds schließen die Strafbarkeit aus. Der Vermögensnachteil muß in der Person des Vertretenen, nicht bloß in Vermögen eines Dritten eintreten.

Normen

StGB §153

9 Os 126/61OGH12.09.1961

Veröff: RZ 1961,176

10 Os 198/62OGH25.06.1963

nur: Zum Begriff der gewinnsüchtigen Absicht bei der Untreue. (T1)

9 Os 128/66OGH12.01.1967

nur: Der Gesellschafter einer OHG kann sich durch übermäßige Entnahme einer Untreue schuldig machen. (T2)<br/>Beisatz: Untreue des Komplementärs und Geschäftsführers einer Kommanditgesellschaft. (T3)<br/>Veröff: SSt 38/4 = EvBl 1968/17 S 25

5 Ob 25/71OGH10.11.1971

nur T2

10 Os 279/71OGH20.06.1972

nur: Der Vermögensnachteil muß in der Person des Vertretenen, nicht bloß in Vermögen eines Dritten eintreten. (T4)<br/>Beisatz: Bewirkter Vermögensnachteil braucht nicht gerade in jenem Bestandteil des Vermögens des Vertretenen eintreten, über den der Täter (primär) eine unmittelbare Verfügungsbefugnis innehatte. (T5)<br/>Veröff: EvBl 1973/23 S 51

10 Os 148/79OGH17.06.1980

Vgl auch; nur T2; Beisatz: Hier: Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (Anwalts-Sozietät), soweit dadurch der (gleichermaßen) den Mitgesellschaftern für die Gesellschaftspassiven zur Verfügung stehende Haftungsfonds geschmälert wird. (T6) Veröff: SSt 51/28 = JBl 1981,105 (mit kritischer Anmerkung von Liebscher) = EvBl 1981/78 S 246

10 Os 108/79OGH30.09.1980

Vgl auch; nur T2; Beisatz: Hier: Entnahme aus einkassierten Bargeldern, Wechseln nach Eskont und Schecks nach Einlösung. (T7) Veröff: SSt 51/46

14 Os 97/14tOGH16.12.2014

Auch; Beisatz: Weder Gegenforderungen noch ein präsenter Deckungsfonds schließen die Strafbarkeit wegen Untreue per se aus. (T8)

Dokumentnummer

JJR_19610912_OGH0002_0090OS00126_6100000_001

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