OGH 9Os101/83 (RS0096144)

OGH9Os101/8330.8.1983

Rechtssatz

Die Voraussetzungen für die Anwendung dieses Strafausschließungsgrundes liegen ausschließlich auf der subjekten Tatseite; der Täter wird auch straflos, wenn er an der strafbaren Handlung des Begünstigten gar nicht beteiligt gewesen ist, aber dennoch - etwa wegen seines Nahverhältnisses zu diesen oder sonst auf Grund der näheren Tatumstände - in Verfolgung gezogen zu werden befürchtet.

Normen

StGB §299 Abs3

9 Os 101/83OGH30.08.1983

Veröff: SSt 54/63

11 Os 125/86OGH23.09.1986

Vgl; Beisatz: Im Fall einer "verdeckten Selbstbegünstigung" im Sinn des zweiten Fall des § 299 Abs 3 StPO muß die Fremdbegünstigung zumindest teilweise zum Zweck (§ 5 Abs 2 StGB) geschehen, auch sich selbst in bezug auf dieselbe Vortat zu begünstigen (wobei dahingestellt blieb, ob dem Begriff "Beteiligung" nur eine solche gemäß § 12 StGB oder auch die des Hehlers an der Tat des Vormanns entspricht). (T1)

12 Os 37/07vOGH03.05.2007

Auch; Beis wie T1 nur: Im Fall einer "verdeckten Selbstbegünstigung" im Sinn des zweiten Fall des § 299 Abs 3 StPO muß die Fremdbegünstigung zumindest teilweise zum Zweck (§ 5 Abs 2 StGB) geschehen, auch sich selbst in bezug auf dieselbe Vortat zu begünstigen. (T2)

14 Os 32/17pOGH05.09.2017

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19830830_OGH0002_0090OS00101_8300000_002

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