OGH 9ObS22/89 (RS0077339)

OGH9ObS22/8920.12.1989

Rechtssatz

War der (angestellte) Geschäftsführer einer GmbH vor seiner Bestellung im Unternehmen als Angestellter beschäftigt, ist bei Berechnung des nach dem IESG gesicherten Teiles der Abfertigung als Bemessungsgrundlage das für den letzten Monat vor Bestellung zum Geschäftsführer gebührende Entgelt und als Dienstzeit nur die nicht als Organ zurückgelegte Beschäftigungszeit zu berücksichtigen.

Normen

IESG §1 Abs6 Z2

9 ObS 22/89OGH20.12.1989
9 ObS 10/90OGH29.08.1990

Auch

8 ObS 202/02tOGH28.11.2002

Vgl auch; Beisatz: Bei Stehenlassen nur der Überstundenansprüche des Gesellschafter-Geschäftsführers ist sein Abfertigungsanspruch für die Zeit vor Bestellung zum Geschäftsführer nach dem IESG gesichert. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19891220_OGH0002_009OBS00022_8900000_001

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