Normen
UrlG §9
9 ObS 12/88 | OGH | 16.11.1988 |
Veröff: SZ 61/254 |
8 ObS 3/94 | OGH | 13.04.1994 |
Auch; Beisatz: Regelmäßig geleistete Überstunden sind einzubeziehen. (T1) |
8 ObA 28/06k | OGH | 21.09.2006 |
Beisatz: Grundlage für die Urlaubsentschädigung bildet das „bezogene Entgelt", unter welchem nach der stRsp der sich aus einer gewissen Regelmäßigkeit wiederkehrender Bezüge ergebene Durchschnitt zu verstehen ist. Dazu gehören auch regelmäßig geleistete Überstunden, soweit durch sie der Normallohn nicht nur in Einzelfällen, sondern mit gewisser Regelmäßigkeit erhöht wurde. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19881116_OGH0002_009OBS00012_8800000_009
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)