Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Dass die Behauptungslast eines sich auf Mobbing berufenden Klägers nicht überspannt werden darf, hat das Berufungsgericht ohnedies betont. Es hat aber zu Recht darauf verwiesen, dass der Kläger - trotz der Aufforderung durch das Erstgericht, sein Vorbringen zu präzisieren - konkrete Behauptungen zur Darlegung seines Standpunktes schuldig geblieben ist. Sein Vorbringen erschöpft sich im Wesentlichen in der Behauptung, dass die Beklagten in bewusstem und gewollten Zusammenwirken ein Verhalten gesetzt hätten, das als Mobbing zu qualifizieren sei und den Kläger körperlich und psychisch geschädigt habe. Aufforderungen, dieses Vorbringen zu konkretisieren, wurden mit Hinweisen auf die Parteienvernehmung und auf Urkunden („Mobbingtagebuch") beantwortet. Abgesehen davon, dass Angaben in der Parteienvernehmung und Verweise auf Urkunden konkrete Prozessbehauptungen nicht ersetzen können, enthalten aber auch die vorgelegten Urkunden nichts anderes als stichwortartige Anmerkungen, die - wie das Berufungsgericht richtig ausgeführt hat - zum Teil sprachlich überhaupt keinen nachvollziehbaren Sinn ergeben. Auch insofern erklärte die klagende Partei, die Aufforderung zur Präzisierung dieser Anmerkungen nicht befolgen zu können.
Im Übrigen erweist sich das Vorbringen des Revisionswerbers - auch jenes zum Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung - inhaltlich über weite Strecken als abermalige Geltendmachung der schon in zweiter Instanz geltend gemachten, aber vom Berufungsgericht verneinten Verfahrensmängel erster Instanz. In zweiter Instanz verneinte Mängel des Verfahrens erster Instanz können aber im Revisionsverfahren nicht mehr geltend gemacht werden.
Beweislastfragen stellen sich nicht, weil das Erstgericht ohnedies klare Feststellungen getroffen haben, die aber - wie in der Revision gar nicht in Frage gestellt wird - den Standpunkt des Klägers nicht rechtfertigen können.
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