Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Dehn und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei G*****verband *****, vertreten durch Dr. Markus Orgler, Dr. Josef Pfurtscheller, Rechtsanwälte in Innsbruck, und der auf Seiten der klagenden Partei beigetretenen Nebenintervenienten 1. Land *****, vertreten durch Univ.‑Doz. Dr. Thomas Walzel von Wiesentreu, 2. A*****, vertreten durch Heiss & Heiss Rechtsanwälte OG in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Ing. A*****, vertreten durch Dr. Alfons Klaunzer, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 258.683,69 EUR sA und Feststellung (Streitwert: 10.000 EUR), über die außerordentlichen Revisionen der klagenden und der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 24. Mai 2016, GZ 15 Ra 35/16h‑94, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:009OBA00092.16V.1028.000
Spruch:
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 483 Abs 3 erster Satz ZPO kann das
Ruhen des Verfahrens auch noch im Berufungsverfahren vereinbart werden. Diese Bestimmung ist gemäß § 513 ZPO auch auf das Revisionsverfahren anzuwenden (9 ObA 42/15i ua). Durch die Ruhensvereinbarung entfällt für die Dauer des Ruhens des Verfahrens eine Sachentscheidung des Obersten Gerichtshofs (RIS‑Justiz RS0041994).
Hier teilten die Streitteile mit, dass sie Ruhen des Verfahrens unter Fortsetzungsverzicht vereinbart haben. Die Akten sind daher dem Erstgericht zurückzustellen.
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