Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Richtig ist, dass der Entlassungsgrund des unbefugten Verlassens der Arbeit (§ 82 lit f 1. Fall GewO 1859) auch dann gegeben sein kann, wenn der Arbeitnehmer sich zwar nur für jeweils kürzere Zeiträume von seiner Arbeitsstelle entfernt, aber daraus auf einen Hang zu diesen Unregelmäßigkeiten zu schließen ist (Kuderna Entlassungsrecht2 103 mwN). Für die Annahme der Erheblichkeit dieser Versäumnisse bedarf es aber der Voraussetzung, dass auch der Anlassfall eine gewisse Mindestintensität aufweist, um die Verbindung mit früheren Verstößen herstellen zu können (vgl Kuderna aao zum vergleichbaren Fall fortgesetzter Unpünktlichkeit).
Für das Vorliegen eines Entlassungsgrundes, und somit auch der einzelnen Tatbestandselemente ist der Arbeitgeber behauptungs- und beweispflichtig. Im vorliegenden Fall entbehrt das Vorbringen für den „nachgeschobenen" Entlassungsgrund (-wiederholtes Telefonieren des Klägers aus seiner neben der Arbeitsstätte gelegenen Dienstwohnung-) jedweder Angaben sowohl hinsichtlich der tageszeitlichen Lagerung dieser behaupteten Abwesenheiten als auch deren Dauer. Hinweise auf Urkunden (hier: die vom Prozessgegner vorgelegte Beilage ./D) können nach der Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0038037 [T7, T18, T21]) notwendiges Vorbringen nicht ersetzen, sodass der gerügte (sekundäre) Feststellungsmangel wegen angeblich unzureichender Wiedergabe des Inhalts dieser Urkunde schon deshalb nicht vorliegt. Dazu kommt, wie schon vom Erstgericht zutreffend erkannt wurde, dass nicht auszuschließen ist, dass die Telefonate des Klägers im Rahmen der ihm nach § 11 Abs 1 AZG zugestandenen Ruhepausen erfolgten.
Mangels Aufzeigens einer erheblichen Rechtsfrage erweist sich die außerordentliche Revision daher als unzulässig.
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