OGH 9ObA91/98t

OGH9ObA91/98t2.9.1998

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Barbara Hopf und Franz Becke als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Vladimir M*****, Offsetdrucker und -montierer, *****, vertreten durch Dr. Hans Werner Mitterauer, Sekretär der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Salzburg, Markus-Sittikus-Straße 10, 5020 Salzburg, dieser vertreten durch Dr. Peter Cardona, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei R*****-Druck GesmbH & Co KG, *****, vertreten durch Dr. Günther Pullmann, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen restlicher S 309.418,39 brutto sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 11. November 1997, GZ 12 Ra 116/97h-32, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 30. Jänner 1997, GZ 20 Cga 191/94d-27, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 14.490,-- (darin S 2.415,-- USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die behaupteten Aktenwidrigkeiten und Verfahrensmängel liegen nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Unter diesen Rechtsmittelgründen versucht die beklagte Partei lediglich, die in dritter Instanz nicht mehr bekämpfbare Beweiswürdigung des Berufungsgerichtes in Frage zu stellen.

Im übrigen hat das Berufungsgericht die Frage, ob der Kläger durch sein Verhalten einen Entlassungsgrund im Sinne des § 82 GewO 1859 gesetzt hat, zutreffend verneint. Es reicht daher insoferne aus, auf die Richtigkeit der eingehenden Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerberin entgegenzuhalten:

Das Verhalten des Klägers, der unbestritten in einem Arbeiterdienstverhältnis zur Beklagten stand (S. 33), ist an der erschöpfenden Aufzählung (RdW 1994, 287 = ecolex 1994, 491; RIS-Justiz RS0060160) der Entlassungsgründe des § 82 GewO 1859 zu messen, welche Bestimmung gemäß § 376 Z 47 Abs 1 GewO 1994 weiterhin in Geltung steht. Es ist daher nicht möglich, an Gewicht ähnlich gelagerte Sachverhalte analog als Entlassungsgrund heranzuziehen; insbesondere verbietet sich eine subsidiäre Anwendung des im § 27 Z 1 dritter Fall AngG geregelten Entlassungsgrundes der Vertrauensunwürdigkeit. Unter einem Nebengeschäft im Sinne des § 82 lit e GewO, 2. Tatbestand, ist die tatsächliche Besorgung von Arbeiten durch einen Dienstnehmer außerhalb des Geschäftsbetriebes seines Dienstgebers in der Absicht zu verstehen, sie wiederholt und in der Art zu verrichten, daß darauf Zeit und Mühe verwendet wird (RIS-Justiz RS0060524, Kuderna, Entlassungsrecht**2 136). Das Berufungsgericht, welches wegen Bedenken an der Beweiswürdigung des Erstgerichts eine Beweiswiederholung durchführte, konnte wohl einen einmaligen Verstoß des Klägers gegen das Nebenbeschäftigungsverbot, jedoch nicht die Wiederholungsabsicht feststellen. Die Beweislast für das Vorliegen eines Entlassungsgrundes und für die Verwirklichung der einzelnen Tatbestandsmerkmale trifft stets den Arbeitgeber (Kuderna aaO 49 f). Das Berufungsgericht hat daher zutreffend wegen des Fehlens des von der Beklagten nicht erwiesenen Tatbestandselementes der Wiederholungsabsicht den Entlassungsgrund des § 82 lit e 2. Fall GewO verneint.

Die Kostenentscheidung ist in den §§ 40, 50 Abs 1 ZPO begründet.

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