OGH 9ObA88/23s

OGH9ObA88/23s24.1.2024

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als Vorsitzende sowie den Hofrat und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Ziegelbauer und Mag. Waldstätten als weitere Richter (Senat nach § 11a Abs 3 ASGG) in der Arbeitsrechtssache der klagenden und gefährdeten Partei Betriebsrat *, vertreten durch die Celar Senoner Weber‑Wilfert Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei und Gegnerin der gefährdeten Partei *kammer für *, vertreten durch die Haider Obereder Pilz Rechtsanwält:innen GmbH in Wien, wegen Leistung, hier wegen Erlassung einer einstweiligen Verfügung (Streitwert im Provisorialverfahren nach RATG 24.000 EUR), über den Revisionsrekurs der klagenden und gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen vom 13. September 2023, GZ 9 Ra 72/23h‑11, mit dem der Beschluss des Arbeits‑ und Sozialgerichts Wien vom 17. Juli 2023, GZ 18 Cga 60/23h‑4, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:009OBA00088.23S.0124.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Fachgebiet: Arbeitsrecht

Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 1.883,40 EUR (darin 313,90 EUR an USt) bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

 

Begründung:

[1] Die beklagte Kammer ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts, die uneingeschränkt dem ArbVG unterliegt; der Kläger ist deren Betriebsrat.

[2] Nach dem bescheinigten Sachverhalt befasste sich die Beklagte beginnend im Jahr 2022, verstärkt ab März (erkennbar gemeint:) 2023 mit Problemstellungen, die schließlich die hier strittigen Entscheidungen zur Neupositionierung der Kammer und zur Umstrukturierung des Kammeramts nach sich zogen. Es ging dabei um fehlende Effizienz und Prozesse, hohe Personal‑ und Organisationskosten, eine Optimierung der Servicequalität und Messbarkeit der Leistungen sowie mangelnde Digitalisierungsschritte. Die Kammerfunktionäre forderten eine Stärkung der Standesvertretung, eine einnahmenorientierte Ausgabenpolitik, Modernisierung, Serviceorientiertheit und Digitalisierung. „Zusammengefasst in einem Konzeptpapier wurde im Wesentlichen dieser Inhalt dem Kläger zuletzt am 20. Juni 2023 mündlich dargestellt.“

[3] Bereits am 3. März 2023 fand eine Mitarbeiter-Veranstaltung zum Weiterentwicklungsprozess der Beklagten statt, bei der der Kläger anwesend war. Dabei wurde die Forderung des Präsidiums kommuniziert, die Weiterentwicklung und Modernisierung der Beklagten im gesellschaftlichen, ökonomischen und politischen Spannungsfeld zu forcieren und gleichzeitig das Kammeramt entsprechend dieser Anforderungen neu zu strukturieren.

[4] In den Informationsprozess zur Neupositionierung der Beklagten und die neue Strukturierung des Kammeramts wurden das Präsidium, führende und andere Mitarbeiter sowie der Kläger einbezogen. Die zur Entscheidung führenden Gründe wurden dem Kläger wiederholt mitgeteilt. Dem Konzept ging ein Beschluss im Präsidium am 13. Juni 2023 voraus, die Information des Klägers war mit 20. Juni 2023 geplant „und wurde auch umgesetzt“.

[5] Über Einladung der Kammeramtsdirektorin wurde dem Kläger der Inhalt der Neuordnung am 20. Juni 2023 im Rahmen einer Powerpoint-Präsentation dargelegt und das Konzept der Organisationsreform übergeben. In der Folge wurde das Konzept mit dem Kläger erörtert und es wurden Fragen diskutiert, etwa die Umwandlung der linear organisierten Spartenorganisation in eine Matrixstruktur sowie der Zeitplan. Das Inkrafttreten wurde mit 1. Juli 2023 festgelegt. Inwieweit einzelne Umsetzungsschritte behandelt wurden, konnte nicht festgestellt werden. Aus dem Entwurf war jedenfalls zu ersehen, dass diverse Positionen neu geschaffen und besetzt werden sollten sowie Versetzungen anstehen. Die Mitarbeiter sollten dadurch neue Arbeitsaufgaben und/oder auch neue Vorgesetzte haben, wobei die bisherigen Aufgabenbereiche so lange gleich bleiben sollten, bis die neuen Vorgesetzten gemeinsam mit jedem Einzelnen die Stellenbeschreibungen angepasst hätten.

[6] Dem Kläger wurde zudem ein zweiter Termin für den 26. Juni 2023 angeboten, bei welchem die Beklagte weitere Gespräche und Beratungen durchführen hätte wollen.

[7] Am 23. Juni 2023 fand eine Mitarbeiter-Veranstaltung zur Frage der Weiterentwicklung der Beklagten statt, bei der der Kläger anwesend war.

[8] Am 26. Juni 2023 sagte der Kläger sodann den Termin ab und übermittelte stattdessen der Kammeramtsdirektion ein Schreiben (das ua eine umfassende Fragenliste enthält, wie im Einzelnen näher festgestellt wurde). Zudem antwortete der Kläger am 27. Juni 2023 mit einer eigenen Stakeholder-Analyse als Ergebnis der Mitarbeiter‑Veranstaltung.

[9] Aufgrund des Schreibens des Klägers vom 26. Juni 2023 wurde bei einer abschließenden Präsidiumssitzung der Beklagten am 27. Juni 2023 noch auf Vorschläge des Klägers eingegangen und eine Neubesetzung mehrerer Positionen beschlossen. So wurde die Zuordnung von [einem Mann und zwei Frauen] in sonstige Teams revidiert und diese in die Position von Teamleitern berufen.

[10] Mit dem Konzept vom 28. Juni 2023 wurde die Organisationsreform allen Mitarbeitern präsentiert. Die ersten Schritte der Organisationsreform wurden mit Stichtag 1. Juli 2023 umgesetzt. Die im Schreiben des Klägers vom 26. Juni 2023 aufgelisteten Fragen wurde von der Beklagten nicht beantwortet.

[11] Der Klägersiehtdie Organisationsänderung der Beklagten als Betriebsänderung iSd § 109 Abs 1 Z 4 ArbVG an und seine daraus resultierenden Informations‑ und Beratungsrechte als beschnitten und verlangt mittels Klage vom 4. Juli 2023 sinngemäß die Übermittlung „aller erforderlichen Informationen gemäß § 109 ArbVG“, insbesondere die Beantwortung seiner Fragenliste vom 26. Juni 2023, sowie die Ausfolgung der damit geforderten Unterlagen. Weiteres solle die Beklagte für schuldig erkannt werden, fünf Wochen nach Übermittlung der Informationen eine Beratung über die Gestaltung der geplanten Maßnahme mit dem Kläger durchzuführen und bis dahin mit der Umsetzung der Organisationsänderung zuzuwarten. Zur Sicherung dieser Ansprüche beantragte der Kläger, gestützt auf § 381 Z 1, § 382 Z 5 EO, die Erlassung einer einstweiligen Verfügung, mit der der Beklagten (erkennbar gemeint:) geboten werden solle, mit der Umsetzung der Organisationsänderung bis zur Durchführung der Beratung nach zuvor erfolgter Informationsübermittlung in eventu bis zur Übermittlung der vom Betriebsrat eingeforderten Informationen zuzuwarten, und sie für schuldig erkannt werden solle, bis dahin jede Umsetzungsmaßnahme zu unterlassen.

[12] Im Provisorialverfahrenberuft sich der Klägervorrangig auf die Rechtsansicht von G. Kodek (Einstweilige Verfügungen zur Sicherung des Informationsanspruchs nach §§ 108, 109 ArbVG bei beabsichtigten Betriebsänderungen, DRdA 2011, 517). Neben dem aus § 109 ArbVG abgeleiteten Anspruch auf Erteilung der erforderlichen Informationen habe er auch einen Anspruch darauf, dass die Beklagte mit der Umsetzung der geplanten Maßnahmen zuwarte, solange ihm mangels Informationserteilung keine Beratung und Mitwirkung möglich sei. Dieser Anspruch könne mit einem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung durchgesetzt werden, weil bei Umsetzung der geplanten Umstrukturierungsmaßnahmen vor der gesetzlich vorgesehenen Einbindung gleichsam vollendete Tatsachen auf rechtswidriger Basis geschaffen und die gesetzlich verbrieften Informations‑ und Mitwirkungsrechte völlig ausgehöhlt würden. Dabei gehe es nicht um eine Sanktion, sondern um die Sicherung der Durchsetzung des Informations‑ und Beratungsanspruchs. Tatsächlich verstoße aber auch die unzureichende Sanktionierung unterbliebener oder verspäteter Informationserteilung im nationalen Recht gegen europarechtliche Vorgaben und den Effektivitätsgrundsatz.Mit der einstweiligen Verfügung würde der Beklagten bloß jenes Verhalten auferlegt, zu dem sie ohnedies bereits aufgrund des Gesetzes verpflichtet sei. Da dies ausschließlich in die Sphäre der Beklagten falle, sie es also in der Hand habe, ihren Pflichten nachzukommen, stelle ein zeitweiliger Unterlassungsanspruch nur einen minimalen Eingriff in ihre unternehmerische Handlungsfreiheit dar.

[13] Die Beklagte beantragte in ihrer vom Erstgericht freigestellten Äußerung die Abweisung des Sicherungsantrags. Sie sei ihren Verpflichtungen zur Informationserteilung und Beratung iSd § 109 ArbVG – so man überhaupt von einer Betriebsänderung ausgehe – ausreichend nachgekommen; dass der Kläger den angebotenen Termin nicht wahrgenommen habe, könne ihr nicht angelastet werden. Der Fragenkatalog sei primär eine Kritik an der internen, für die Arbeitnehmer bloß geringfügigen Organisationsänderung, auf dessen ArbVG‑relevante Punkte habe sie mit Änderungen reagiert.

[14] Aus § 109 ArbVG könne zudem schon grundsätzlich kein Unterlassungsanspruch abgeleitet werden. Im Übrigen sei das konkrete Sicherungsbegehren zu unbestimmt und die Organisationsänderung bereits mit 1. Juli 2023 umgesetzt worden, sodass es dem Kläger am Rechtsschutzinteresse fehle.

[15] Die Vorinstanzen wiesen den Sicherungsantrag übereinstimmend ab. Sie bejahten ein Mitwirkungsrecht des Klägers wegen des Vorliegens einer Betriebsänderung iSd § 109 Abs 1 ArbVG. Zudem würden insbesondere europarechtliche Erwägungen zur Effektivität der Rechtsdurchsetzung für eine Sicherbarkeit eines Informationsanspruchs im Zusammenhang mit geplanten Betriebsänderungen durch eine einstweilige Verfügung sprechen, mit der dem Betriebsinhaber verboten werde, vor Erteilung der Information und vor Abschluss der Konsultationen mit dem Betriebsrat die beabsichtigte Maßnahme durchzuführen. Selbst wenn man dieser Ansicht G. Kodeks (Einstweilige Verfügungen zur Sicherung des Informationsanspruchs nach §§ 108, 109 ArbVG bei beabsichtigten Betriebsänderungen, DRdA 2011, 517) folge, so das Rekursgericht, sei im vorliegenden Fall für den Kläger nichts gewonnen, weil die Beklagte ihrer Informations‑ und Beratungspflicht (noch) ausreichend nachgekommen sei. Ein weitergehender Anspruch bestehe nicht; das allgemeine Informationsbegehren sei schließlich zu unbestimmt und der Fragenkatalog überschießend.

[16] Das Rekursgericht ließ den ordentlichen Revisionsrekurs zu, weil weder zur Sicherbarkeit des in § 109 Abs 1 ArbVG verankerten Informations‑ und Beratungsrechts, noch zu den Kriterien für die Angemessenheit und Rechtzeitigkeit der Information und Beratung höchstgerichtliche Rechtsprechung existiere.

Rechtliche Beurteilung

[17] Der – von der Beklagten beantwortete – Revisionsrekurs des Klägers ist entgegen dem, den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichts nicht zulässig.

[18] 1.1 Tragende Begründung des Rekursgerichts für die Abweisung der einstweiligen Verfügung ist, dass die Beklagte ihrer in § 109 ArbVG verankerten Informations‑ und Beratungspflicht inhaltlich ausreichend nachgekommen ist. Die an sich vorgelagerte Frage, ob die einstweilige Verfügung schon deshalb abzuweisen gewesen wäre, weil der – zur Sicherung der Durchsetzung des Informations‑ und Beratungsanspruchs beantragte – einstweilige Unterlassungsanspruch aus dem Gesetz (§ 109 ArbVG) nicht ableitbar ist, hat das Rekursgericht (unter Darlegung des Meinungsstands) zwar angesprochen, aber ausdrücklich offen gelassen. Wenngleich es seine Entscheidung von der Lösung der Frage gerade nicht abhängig gemacht hat, hat es dazu den Revisionsrekurs zugelassen.

[19] 1.2 Zu dieser Rechtsfrage bzw dazu, ob deren Lösung zu einem weiteren Abweisungsgrund führen könnte, hat der Oberste Gerichtshof aber im Hinblick darauf nicht Stellung zu nehmen, dass es dem Kläger (der klarerweise vom gegenteiligen Standpunkt ausgeht) nicht gelingt, mit seinen Ausführungen zum Informations‑ und Beratungsanspruch und den im vorliegenden Fall seiner Ansicht nach noch fehlenden Informationen, eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 528 Abs 1 ZPO aufzuzeigen:

[20] 2.1 Der Betriebsinhaber ist gemäß § 109 Abs 1 ArbVG verpflichtet, den Betriebsrat von geplanten Betriebsänderungen zu einem Zeitpunkt, in einer Weise und in einer inhaltlichen Ausgestaltung zu informieren, die es diesem ermöglichen, die möglichen Auswirkungen der geplanten Maßnahme eingehend zu bewerten und eine Stellungnahme zu der geplanten Maßnahme abzugeben; auf Verlangen des Betriebsrats hat der Betriebsinhaber mit ihm eine Beratung über deren Gestaltung durchzuführen.

[21] § 109 Abs 2 ArbVG sieht vor, dass der Betriebsrat Vorschläge aus Verhinderung, Beseitigung oder Milderung von für die Arbeitnehmer nachteiligen Folgen von Maßnahmen gemäß Abs 1 erstatten kann; hiebei hat er auch auf die wirtschaftlichen Notwendigkeiten des Betriebs Bedacht zu nehmen.

[22] Eine nähere gesetzliche Determinierung des Informationsanspruchs bei Betriebsänderungen findet sich lediglich für – hier nicht einschlägige – Auflösungen von Arbeitsverhältnissen, die eine Meldepflicht nach § 45a Abs 1 Z 13 AMFG auslösen (§ 109 Abs 1 Z 1a iVm Abs 1a ArbVG).

[23] 2.2 Das Rekursgericht schloss unterVerweis auf die Lehre (ua Schneller in Gahleitner/Mosler, Arbeitsverfassungsrecht 36 § 109 ArbVG Rz 6, 13, 15; Windisch-Graetz in Neumayr/Reissner, ZellKomm3 § 109 ArbVG Rz 18; Resch in Strasser/Jabornegg/Resch, ArbVG § 109 Rz 24, 29, jeweils mwN) und § 109 Abs 2 ArbVG, der Betriebsrat müsse bei jeder Betriebsänderung so detailliert informiert werden, dass er dieses Vorschlagsrecht sinnvoll ausüben könne. Auch unter Beratung sei ein Gedankenaustausch in dem Umfang und mit dem Ziel zu verstehen, dem Betriebsrat in ausreichender Weise Gelegenheit zur Erstattung der in § 109 Abs 2 ArbVG vorgesehenen Vorschläge zu geben (in diesem Sinne bereits VwGH 657/79), wobei der Zeitpunkt der Beratung zu vereinbaren sei und beide Parteien eine gewisse, angemessene Vorbereitungszeit benötigen würden.

[24] Das Rekursgericht stützte seine rechtliche Beurteilung weiters auf die Entscheidung 9 ObA 135/09gMystery‑Flyer (= RS0126262). Darin hielt der Oberste Gerichtshof zum allgemeinen Informationsanspruch des Betriebsrats nach § 91 Abs 1 ArbVG bereits fest, dass die österreichische Betriebsverfassung von einem grundsätzlichen Alleinbestimmungsrecht des Betriebsinhabers über die Führung und Leitung des Betriebs ausgehe und die Belegschaft nur insofern einen Anspruch auf Teilhabe geltend machen könne, als ein solcher vom Gesetz vorgesehen sei. Auf darüber hinausgehende Informationen habe die Belegschaft keinen Anspruch, und zwar selbst dann nicht, wenn diese vom Standpunkt der Vertretung der Arbeitnehmerinteressen wichtig wären. Zweck der Informationsrechte sei es ganz allgemein, der Belegschaft zu ermöglichen, auf betriebliche Entwicklungen zu reagieren, diesbezügliche Auswirkungen abzuklären und Vorschläge zu erstatten. Insbesondere solle der Betriebsinhaber nicht aus Überraschungseffekten, Zeitnot, Desorientierung der Arbeitnehmer oder auch „vollendeten Tatsachen“ Vorteile ziehen können. Die Inhalte der Information müssten vom Betriebsinhaber den Umständen nach angemessen gestaltet werden, das heiße die Thematik vollständig abhandeln und aufschlussreich sein. Die Information müsse in einer Weise geboten werden, die dem Betriebsrat eine nachhaltige Kenntnis der dargelegten Inhalte eröffne, und für den jeweiligen Zusammenhang rechtzeitig erfolgen.

[25] 2.3 Der Revisionsrekurs zeigt nicht auf, warum das Rekursgericht diese Grundsätze nicht auch auf den hier vorliegenden Fall der Mitwirkungsrechte nach § 109 Abs 1 ArbVG übertragen hätte dürfen und inwieweit es dabei den ihm im Einzelfall eingeräumten Beurteilungsspielraum überschritten hätte.

[26] Das Rekursgericht nahm bei seiner Beurteilung, ob die Beklagte ihre Pflichten, Information zu geben und Beratung anzunehmen, ausreichend erfüllt habe, eine Gesamtbetrachtung vor, deren Methodik und Ergebnis im konkreten Einzelfall jedenfalls vertretbar ist. Bei dieser berücksichtigt es die (in Relation zu anderen Fällen des § 109 ArbVG als verhältnismäßig geringfügig qualifizierten) Auswirkungen der Organisationsänderung, die (wenn auch noch abstrakten) Vorankündigungen von Reformbestrebungen seit dem Jahr 2022 sowie den Inhalt der Besprechung vom 20. Juni 2023 und das Anbot eines weiteren Termins am 26. Juni 2023, bevor die finale Version mit 27. Juni 2023 beschlossen werden und mit 1. Juli 2023 in Kraft treten sollte.

[27] Soweit der Revisionsrekurs dagegen mit einer bloßen „Erstinformation“ bzw einem „Grobkonzept ohne jede nähere Information“ argumentiert, geht er nicht vom bescheinigten Sachverhalt aus und ist nicht gesetzmäßig ausgeführt (vgl RS0043603). So wurden nach den Feststellungen am 20. Juni 2023 doch der Inhalt und Zeitplan der Neuordnung mit dem Kläger erörtert und diskutiert, wobei die (übergebene) Power-Point-Präsentation unstrittig die Betroffenen namentlich ausweist.

[28] Der Kläger stellt sich weiterhin auf den Standpunkt, dass die Beklagte schon deswegen rechtswidrig gehandelt hätte, weil sie seinen (mehrseitigen) schriftlichen Fragenkatalog, den er anstelle der persönlichen Teilnahme am zweiten Besprechungstermin verschickt hatte, nicht beantwortete. Er setzt sich aber nicht mit der Begründung der Vorinstanzen auseinander, wonach dieser Fragenkatalog über weite Strecken überschießend sei (iSv 9 ObA 135/09g) und es ihm trotz der kurzen Frist (gerade noch) möglich und zumutbar gewesen wäre, die Arbeitnehmerinteressen im Rahmen des weiteren Informations‑ und Beratungstermins am 26. Juni 2023 wahrzunehmen.

[29] In der vom Kläger ins Treffen geführten Entscheidung 8 ObA 2018/96i ging es, wie vom Rekursgericht bereits herausgearbeitet, um die Berechtigung einer Entlassung nach einer Betriebsverlegung, deren Ankündigung „ein bis zwei Monate im Vorhinein“ als zu kurzfristig angesehen wurde. Dies ist aber mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar, in dem Mitwirkungsrechte des Betriebsrats bei einer Umstellung der internen Organisation der Beklagten von einer linearen Sparten‑ in eine Matrixorganisation strittig sind. Entgegen den Rechtsmittelbehauptungen steht auch keineswegs fest, dass zahlreiche, insbesondere mit Frauen besetzte Positionen abgewertet werden sollen. Die Beklagte reagierte nach dem bescheinigten Sachverhalt auf den Fragenkatalog des Klägers insofern, als sie in der Präsidiumssitzung vom 27. Juni 2023 eine Neubesetzung mehrerer Positionen beschloss und gewisse Zuordnungen revidierte.

[30] Auch indem der Kläger nach wie vor pauschal „sämtliche geforderten Informationen“ als erforderlich bezeichnet, obwohl diese – wie die Vorinstanzen bereits aufzeigten – teils keinen konkreten Zusammenhang mit der Belegschaft haben, sondern allgemein die Sinnhaftigkeit und Qualität der Reformbestrebungen in Frage stellen, vermag er keine erhebliche Rechtsfrage aufzuzeigen.

[31] Ebensowenig stellt der Revisionsrekurs einen Bezug zwischen den Fragen und den von den Vorinstanzen als zu unbestimmt bzw zu weit qualifizierten Klage‑ und Sicherungsbegehren her. Da die einstweilige Verfügung schon nach dem klägerischen Vorbringen Sicherungsmittel und nicht Sanktion sein soll, wäre es aber am Kläger gelegen darzulegen, inwiefern die Beantwortung von und Beratung über welche konkreten Fragen – trotz zwischenzeitiger Konzeptänderungen und Umsetzungsschritte – nach wie vor notwendig und geeignet wäre, um Arbeitnehmerinteressen zu wahren und insbesondere iSd § 109 Abs 2 ArbVG Vorschläge aus Verhinderung, Beseitigung oder Milderung von für die Arbeitnehmer nachteiligen Folgen zu erstatten. Vorbringen, warum die Zeitspanne zwischen den beiden Beratungsterminen zu kurz gewesen wäre, vermag ein solches zu einem Sicherungsanspruch und der Gefährdung nicht zu ersetzen.

[32] Im Ergebnis vermag der Revisionsrekurs daher keine Unvertretbarkeit oder eine sonstige erhebliche Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO im Zusammenhang mit der Beurteilung der Vorinstanzen aufzuzeigen, dass die Beklagte ihre Pflichten nach § 109 ArbVG bereits ausreichend erfüllt und der Kläger daher keinen weitergehenden Anspruch habe. Entgegen dem Beklagtenvorbringen ist als bescheinigt lediglich angenommen, dass „die ersten Schritte der Organisationsreform“ mit 1. Juli 2023 umgesetzt wurden, sodass dem (sinngemäßen) Sicherungsbegehren, (weitere) Umsetzungsschritte zu unterlassen, nicht von Vornherein das Rechtsschutzbedürfnis abgesprochen werden kann (vgl RS0006880 [T29]; RS0002495).

[33] 3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 402 Abs 4, 78 EO in Verbindung mit §§ 41, 50 Abs 1 ZPO und §§ 50 Abs 2, 58 Abs 1 ASGG. Gelingt es dem Beklagten, einen Sicherungsantrag abzuwehren, hat er ungeachtet § 393 EO sogleich Anspruch auf Kostenersatz. Die Beklagte hat in ihrer Rechtsmittelbeantwortung zudem auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses hingewiesen.

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