OGH 9ObA86/11d

OGH9ObA86/11d29.8.2011

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf und Hon-Prof. Dr. Kuras sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Andreas Mörk und Wolfgang Birbamer als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei DI Dr. Siegfried M*****, vertreten durch Dr. Thomas Majeros, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei A*****, vertreten durch Dr. Roland Gerlach, Rechtsanwalt in Wien, wegen 56.405,90 EUR sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27. April 2011, GZ 7 Ra 128/10k-20, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Im Revisionsverfahren ist im Wesentlichen nur noch strittig, ob auch die deutsche Altersrente bei der Berechnung der „Gesamtpension“ des Klägers mitberücksichtigt wird.

Dass eine Einrechnung von gesetzlichen Sozialversicherungsansprüchen in solche im Rahmen einer Betriebspension zugesagten „Gesamtpensionen“ zulässig ist, hat der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen (RIS-Justiz RS0024638 mwN; vgl dazu auch Resch in seiner Anm DRdA 2011/5, der ebenfalls die Zulässigkeit betont).

Welche Leistungen nun im Einzelnen anzurechnen sind, kann sich nur aus den jeweiligen Vereinbarungen ergeben. Wenn hier die Vorinstanzen übereinstimmend davon ausgegangen sind, dass mit dem Abstellen auf die vorgesehene Anrechnung der „Bruttosozialversicherungspension“ auch die hier im Rahmen der deutschen Sozialversicherung gewährte Leistung erfasst sein soll, vermag die Revision vor dem Hintergrund der konkreten Vereinbarungen keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung darzustellen. Im Übrigen ist zu erwähnen, dass bei den Regelungen über die Berechnung der „fiktiven Bruttosozialversicherungspension“ unter anderem auch auf nachgewiesene ausländische Versicherungszeiten abgestellt wird und diese wie „leistungswirksame österreichische Versicherungszeiten“ zu behandeln sind (Punkt 4 lit a der „Durchführungsbestimmungen“). Auch dies zeigt, dass insgesamt die ausländischen Versicherungszeiten beachtet werden sollten. Dass der Begriff der „Bruttosozialversicherungspension“ auf eine „österreichische Bruttosozialversicherungspension“ einzuschränken wäre, ist also auch daraus nicht ersichtlich. Dass sich in den Vereinbarungen keine detaillierten Regelungen dazu finden, in welcher Form der Berechnung die ausländischen Versicherungen im Detail zu berücksichtigen sind, erklärt sich schon aus der Vielfalt der möglichen Versicherungsverläufe und der damit maßgeblichen Sozialversicherungssysteme.

Der von der Revision herangezogenen Entscheidung 9 ObA 419/97a ist zu entnehmen, dass bei der Vereinbarung einer wertgesicherten Betriebspension die Auslegung den Zweck der Regelung, dem Begünstigten einen am „Letztbezug“ orientierten gehobenen Lebensstandard für die gesamte Dauer des Ruhestands zu sichern, berücksichtigen soll. Hier wurde für bestimmte Sozialversicherungsleistungen (Familienbeihilfe, „Hilflosenzuschüsse“, freiwillige Höherversicherung ...) ausdrücklich festgelegt, dass die daraus resultierenden Leistungen nicht anzurechnen sind. Im Übrigen ist aber das ersichtliche Ziel der Regelung, dass der am „Letztbezug“ orientierte gehobene Lebensstandard gesichert werden soll. Damit ist die Auslegung der Vorinstanzen, dass alle anderen - nicht ausgenommenen - gesetzlichen Sozialversicherungsleistungen in die Betriebspensionszusage einzurechnen sind, durchaus plausibel.

Insgesamt vermag die Revision jedenfalls im Ergebnis keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen.

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