OGH 9ObA85/99m

OGH9ObA85/99m5.5.1999

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Hopf sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Fritz Miklau und Dr. Vera Moczarski als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, Webergasse 4, 1203 Wien, vertreten durch Dr. Heinrich Kellner, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei J***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Margareta Appel, Rechtsanwältin in Wien, wegen S 299.236,04 sA und Feststellung (S 100.000,-), infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 12. Februar 1999, GZ 8 Ra 319/98k-20, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Grobe Fahrlässigkeit im Sinne des § 334 Abs 1 ASVG ist anzunehmen, wenn eine außergewöhnliche und auffallende Vernachlässigung einer Sorgfaltspflicht vorliegt, die den Eintritt des Schadens nicht nur als möglich sondern als wahrscheinlich vorhersehbar erscheinen läßt (Arb 10.087; RIS-Justiz RS0030644, RS0085373). Die Frage, ob ein Arbeitsunfall in diesem Sinn grob fahrlässig verursacht wurde, kann immer nur nach den konkreten Umständen des Einzelfalles beurteilt werden (SozSi 1962, 177 [2 Ob 399/61]; Arb 9.835, 9.939, 10.087; RIS-Justiz RS0085228) und stellt daher - von Fällen krasser Fehlbeurteilung abgesehen - keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 46 Abs 1 ASGG dar (RZ 1994/45). Eine krasse Fehlbeurteilung durch das Berufungsgericht liegt aber hier nicht vor.

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