OGH 9ObA81/88 (RS0077394)

OGH9ObA81/8828.9.2022

Rechtssatz

Besteht eine Vereinbarung über den Urlaubsverbrauch in einem vom Arbeitnehmer genannten Rahmenzeitraum, kann der Arbeitgeber davon nur mehr aus wichtigen Gründen, die ihm die Einhaltung unzumutbar machen, zurücktreten.

Normen

UrlG §4 Abs1

9 ObA 81/88OGH11.05.1988
9 ObA 244/02aOGH02.04.2003

Vgl auch; Beisatz: Der Arbeitgeber kann von einer getroffenen Urlaubsvereinbarung aus wichtigem Grund zurücktreten, wenn dies aus betrieblichen Gründen unumgänglich notwendig ist und daher das Festhalten an der Urlaubsvereinbarung unzumutbar wäre. (T1)

9 ObA 98/22kOGH28.09.2022

Vgl; Beis wie T1

Dokumentnummer

JJR_19880511_OGH0002_009OBA00081_8800000_003

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