Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Beklagte hat dem konkreten Vorbringen der Klägerin, dass ihrem Provisionsanspruch von 15 % ein Kunden-Auftragsbetrag von 170.000 EUR für das Jahr 2004 zugrundeliegt, nur die mangelnde Verdienstlichkeit, Verjährung und die Zahlung zustehender Ansprüche entgegengehalten. Zutreffend hat daher das Berufungsgericht den erst in der Berufung erhobenen Einwand, dass der Auftragsbetrag auch andere als von der Klägerin vermittelte und somit nicht provisionspflichtige Leistungen umfasse, als unzulässige Neuerung unbeachtet gelassen. Im Übrigen ist die Revisionswerberin darauf zu verweisen, dass der Hinweis auf Urkunden und Beweisergebnisse notwendiges (Bestreitungs-)Vorbringen nicht ersetzen kann (RIS-Justiz RS0038037; RS0043157).
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