Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Zur Rechtsrüge:
Die Vorinstanzen haben den von der Klägerin vorgelegten EDV-Ausdrucken keineswegs die generelle Eignung als Beweismittel abgesprochen, sondern lediglich im konkreten Fall bezweifelt, dass daraus die für den Regressanspruch der Klägerin relevante Lohnsteuerzahlung an das Finanzamt abgeleitet werden kann. Darin liegt ein Akt der Beweiswürdigung, der im Revisionsverfahren nicht mehr überprüfbar ist (RIS-Justiz RS0112242 uva).
Zur Mängelrüge:
Das Berufungsgericht hat bereits verneint, dass die Ablehnung weiterer Beweisaufnahmen durch das Erstgericht einen Mangel des Verfahrens erster Instanz begründen könnte. Damit ist der Revisionswerberin eine neuerliche Geltendmachung dieses vermeintlichen Verfahrensmangels verwehrt (Kodek in Rechberger ZPO3 § 503 Rz 9).
Mangels Aufzeigens einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO ist die Revision der Klägerin daher unzulässig.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)