OGH 9ObA79/25w

OGH9ObA79/25w19.2.2026

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden, die Hofrätin Mag. Korn und den Hofrat Mag. Böhm sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Anja Pokorny (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Dr. Klaus Mayr (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei M*, vertreten durch Dr. Paulina Andrysik-Michalska, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei K* GmbH, *, vertreten durch Mag. Wissam Barbar, Rechtsanwalt in Wien, wegen Entlassungsanfechtung, in eventu Kündigungsanfechtung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 24. Oktober 2025, GZ 9 Ra 82/25g‑31, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2026:009OBA00079.25W.0219.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Fachgebiet: Arbeitsrecht

Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] 1. Ob ein Arbeitsverhältnis „auf Probe“ vorliegt, ist eine von den Umständen des Einzelfalls abhängige Frage der Vertragsauslegung, der regelmäßig keine erhebliche Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO zukommt (9 ObA 43/25a Rz 1 mwN).

[2] Die Vorinstanzen gingen davon aus, dass die Streitteile ein Probearbeitsverhältnis mit einer Probezeit von einem Monat vereinbart haben, und nicht etwa – wie der Kläger meint – ein befristetes Arbeitsverhältnis „zur Probe“. Ein Abweichen von höchstgerichtlicher Rechtsprechung zur Vertragsauslegung vermag die Revision damit ebenso wenig aufzuzeigen wie eine im Einzelfall aufzugreifende Fehlbeurteilung.

[3] 2. Dass ein Probearbeitsverhältnis selbst im Fall der Arbeitskräfteüberlassung grundsätzlich jederzeit beendet werden kann, entspricht der ständigen, vom Berufungsgericht beachteten Rechtsprechung (RS0028290; RS0029094).

[4] Die Auflösbarkeit des Probearbeitsverhältnisses ist eine Beendigungsmöglichkeit eigener Art, die weder der Einhaltung von Kündigungsfristen oder -terminen noch eines Auflösungsgrundes bedarf. Eine Einschränkung dieser Auflösungsmöglichkeit durch den besonderen Kündigungs- und Entlassungsschutz wäre mit der Zwecksetzung der Rechtseinrichtung des Probearbeitsverhältnisses nicht zu vereinbaren (9 ObA 43/25a Rz 3 mwN).

[5] 3. Soweit sich der Kläger – auch in der Revision ohne jegliche Substantiierung – auf eine Diskriminierung durch „Bezweifelziehung des Krankenstandes“ beruft, übersieht er, dass ein Probearbeitsverhältnis auch während einer krankheitsbedingten Arbeitsverhinderung des Arbeitnehmers aufgelöst werden kann und eine Krankheit allein keinen Diskriminierungstatbestand erfüllt (9 ObA 43/25a Rz 4; 8 ObA 62/15y [Pkt 5.1.] mwN).

[6] 4. Einer weiteren Begründung bedarf diese Zurückweisung nicht (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO).

[7] 5. Der Oberste Gerichtshof hat die Beantwortung der Revision nicht freigestellt, sodass die „Revisionsbeantwortung“ der Beklagten gemäß § 508a Abs 2 Satz 2 ZPO nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig ist. Für diese steht daher kein Kostenersatz zu (vgl RS0043690 [T6, T7]).

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