OGH 9ObA75/93

OGH9ObA75/9319.5.1993

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes HonProf. Dr.Gamerith als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Vera Kremslehner und Mag.Gabriele Jarosch als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache des Klägers Heinz K*****, Finanzierungsberater, ***** vertreten durch Dr.Ekardt Blahut, Rechtsanwalt in Wien, wider den Beklagten Hannes M*****, Finanzierungsberater, ***** vertreten durch Dr.Manfred Vogel, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 355.487,60 sA und Feststellung (Streitwert S 60.000), infolge Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 21.Oktober 1992, GZ 31 Ra 94/92-74, womit infolge Berufung des Klägers das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 21.Jänner 1992, GZ 20 Cga 174/85-67, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Revisionsbeantwortung des Beklagten wird als verspätet zurückgewiesen.

Beide Teile haben die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor. Nach ständiger Rechtsprechung können allfällige Mängel des Verfahrens erster Instanz, die vom Berufungsgericht nicht als gegeben erachtet wurden, nicht neuerlich in der Revision als Mängel des Berufungsverfahrens geltend gemacht werden (SZ 27/4; SZ 60/157; ÖBl 1984,109; RZ 1989/16; RZ 1992/57; DRdA 1991/10 uva). Dieser Grundsatz gilt auch im arbeitsrechtlichen Verfahren, da die im § 25 Abs 1 Z 3 ArbGG vorgesehene Neudurchführung der Verhandlung vor dem Berufungsgericht nicht in das ASGG übernommen wurde (SZ 62/88 mwH; 9 Ob A 67/93 uva). Der vom Revisionswerber in der Revision erstmals behauptete Umstand, daß das Erstgericht ein Sachverständigengutachten verwertete, ohne einen zweiten Sachverständigen zu bestellen, bildet keine Nichtigkeit.

Im übrigen hat das Berufungsgericht die Frage, ob dem Kläger noch Provisionsansprüche gegen den Beklagten zustehen, zutreffend verneint. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Den Ausführungen des Revisionswerbers, es komme nur auf die Vereinbarung vom 1.Juni 1979 an, ist entgegenzuhalten, daß er damit nicht vom maßgeblichen Sachverhalt ausgeht. Nach den aufgrund hinreichender Einwendungen des Beklagten (vgl etwa S 190 f, 195) getroffenen Feststellungen der Vorinstanzen wurde diese Vereinbarung in differenzierender Weise mehrmals abgeändert und den Gegebenheiten angepaßt. Soweit der Kläger nicht von diesen für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen ausgeht, ist seine Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt; diese erschöpft sich vielmehr in einer im Revisionsverfahren unzulässigen Bekämpfung der Beweiswürdigung der Vorinstanzen. Fragen der Beweislastverteilung könnten nur dann erheblich sein, wenn entscheidungswesentliche Feststellungen nicht getroffen worden wären, wie etwa zur Frage der Superprovisionen, hinsichtlich derer der Kläger seinen Anspruch nicht beweisen konnte. Aufgrund der Feststellungen der Vorinstanzen steht aber fest, daß der Kläger nach den jeweils mündlich getroffenen Provisionsvereinbarungen abgerechnet wurde, so daß ihm kein weiterer Anspruch mehr zusteht.

Die Kostenentscheidung ist in den §§ 40 und 50 ZPO begründet. Dem Beklagten wurde die Revision des Klägers spätestens am 21.Dezember 1992 zugestellt. Seine erst am 20.Jänner 1993 zur Post gegebene Revisionsbeantwortung ist daher verspätet (§ 39 Abs 4 ASGG), so daß ihm dafür keine Kosten gebühren.

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