Spruch:
Der Antrag der beklagten Partei auf Anregung einer Überprüfung der Bestimmungen des § 14 Abs 2 dritter Satz BEinstG iVm § 8 BEinstG auf ihre Verfassungskonformität beim Verfassungsgerichtshof wird zurückgewiesen.
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 20.419,20 (darin S 3.403,20 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen vierzehn Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Der Antrag auf Befassung des Verfassungsgerichtshofes ist schon deshalb zurückzuweisen, weil den Parteien diesbezüglich kein Antragsrecht zukommt (9 ObS 2/88 ua). Abgesehen davon bieten die Ausführungen der beklagten Partei keinen Anlaß, an der Verfassungsmäßigkeit der genannten Bestimmungen zu zweifeln.
Im übrigen hat das Berufungsgericht die Frage, ob der Wirksamkeit der Kündigung der Klägerin ihre festgestellte Behinderteneigenschaft im Sinne der §§ 8 Abs 2 und 14 Abs 2 BEinstG entgegensteht, zutreffend bejaht (vgl ZAS 1986/3; Arb 10.584; DRdA 1991/71 ua). Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet.
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