Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Soweit sich die Beklagte im Rechtsmittelverfahren auf einen früheren als den der Entscheidung zugrundeliegenden Kündigungstermin beruft, um die behauptete Verfristung zu untermauern, ist ihr entgegenzuhalten: Abgesehen davon, dass dieser frühere Termin nach § 49 Abs 1 des KollV „Dienstordnung 2000" fristwidrig gewesen wäre (- bei einer über 15 Jahre währenden Dienstzeit beträgt die Kündigungsfrist nicht drei, sondern 4 Monate! -), hat sich die Beklagte selbst im Verfahren erster Instanz nur auf die Wirksamkeit der zum 31. 12. 2002 ausgesprochenen Kündigung gestützt (AS 14, 15).
Das Berufungsgericht verkennt auch nicht, dass im Falle eines (hier: durch Kollektivvertrag gesicherten) Bestandschutzes die Unwirksamkeit einer ohne Kündigungsgrund ausgesprochenen Kündigung wegen der den Arbeitnehmer treffenden „Aufgriffsobliegenheit" nicht zeitlich unbegrenzt geltend gemacht werden kann und zitiert hiezu auch die einschlägige Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0028233). Da sich die Dauer der Aufgriffsmöglichkeit immer an den Umständen des Einzelfalls zu orientieren hat (RIS-Justiz RS0028233 [T6]) und im vorliegenden Fall eine krasse Fehlbeurteilung nicht dargetan werden konnte, ist keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO gegeben.
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