OGH 9ObA70/08x

OGH9ObA70/08x20.8.2008

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Christa Brezna und Mag. Thomas Kallab als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei 1) Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, 1203 Wien, Webergasse 4, 2) Niederösterreichische Gebietskrankenkasse, 3100 St. Pölten, Dr. Karl-Renner-Promenade 14-16, beide vertreten durch Dr. Heinrich Kellner, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1) E***** GmbH, 2) Erich H*****, beide *****, beide vertreten durch Dr. Andreas Wippel, Rechtsanwalt in Neunkirchen, wegen 39.299,10 EUR sA und Feststellung (Erstklägerin) sowie 23.319,41 EUR sA und Feststellung (Zweitklägerin), über die außerordentliche Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 13. März 2008, GZ 9 Ra 24/08b-24, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Gegenstand des Revisionsverfahrens ist ausschließlich die Frage, ob den Beklagten im Zusammenhang mit dem Arbeitsunfall vom 30. 3. 2004 grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist. Die dafür maßgebende Rechtslage hat das Berufungsgericht richtig wiedergegeben. Die Anwendung dieser Rechtslage auf den zu entscheidenden Sachverhalt ist immer eine Frage des konkreten Einzelfalls, die - von Fällen krasser Fehlbeurteilung durch die zweite Instanz abgesehen - die Zulässigkeit der Revision nicht rechtfertigen kann. Von einer krassen Fehlbeurteilung der zweiten Instanz kann hier nicht die Rede sein.

Die Revisionswerberinnen bauen ihre Argumentation darauf auf, dass am nicht durchbruchsicheren Teil des Daches überhaupt nicht gearbeitet wurde und dass der beim Unfall Verletzte an den vom Zweitbeklagten und einem weiteren Mitarbeiter durchgeführten Arbeiten gar nicht unmittelbar beteiligt war. Diese Darstellung wird aber den Feststellungen der Vorinstanzen nicht gerecht: Zwar trifft es zu, dass zum Unfallszeitpunkt am durchbruchsicheren Teil des Daches Paneele eingesetzt wurden. Das Berufungsgericht ist aber davon ausgegangen, dass bei dieser Tätigkeit nahe des Dachfirsts immer damit zu rechnen war, dass man auf die andere Seite des Daches, die teilweise nicht durchbruchsicher war, tritt. Auch die Annahme der zweiten Instanz, dass man bei Arbeiten auf einem Dach mit einer Neigung von 12 Grad immer mit einem Stolpern oder Rutschen rechnen muss, ist nicht zu beanstanden. Damit lag aber der nicht durchbruchsichere Teil des Daches keineswegs so weit außerhalb des eigentlichen Arbeitsbereichs, dass die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, die Beklagten hätten die durch die BArbSchutzV vorgeschriebenen Sicherungsmaßnahmen einhalten müssen, unvertretbar wäre.

Auch die Darstellung, der beim Unfall Verletzte sei an den eigentlichen Dacharbeiten nicht beteiligt gewesen, findet im festgestellten Sachverhalt keine Deckung. Nach den Feststellungen hat der Verletzte die andere Seite des Daches vielmehr beim Versuch betreten, dem Erstbeklagten und einem weiteren Mitarbeiter, die bei Einschieben eines Paneels Schwierigkeiten hatten, zu helfen. Damit kann aber in der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, das aus dem Fehlen der nach § 90 der BArbSchutzV in Betracht kommenden Sicherheitseinrichtungen und der Nichtverwendung von Sicherheitsgurten auf grobe Fahrlässigkeit der Beklagten geschlossen hat, keine die Zulässigkeit der Revision rechtfertigende unvertretbare Fehlbeurteilung erblickt werden.

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