Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist (§ 502 Abs 1 ZPO). Dies ist nicht der Fall. Ob es nämlich durch betriebliche Übung zu einer Ergänzung des Einzelarbeitsvertrages des Klägers gekommen ist, auf Grund der er Anspruch auf eine bestimmte Verwendung im Außendienst mit so genannten "ganzen Diäten" hat, ist eine Frage der Vertragsauslegung, der in der Regel keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt, sofern - wie hier - keine auffallende Fehlbeurteilung, also eine krasse Verkennung der Auslegungsgrundsätze vorliegt, die im Interesse der Rechtssicherheit wahrgenommen werden muss (RIS-Justiz RS0042776, RS0042936, RS0112106 ua).
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