OGH 9ObA69/18i

OGH9ObA69/18i28.6.2018

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. 

Hopf als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Dehn und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. 

Stefula als weitere Richter (Senat nach § 

11a Abs 3 ASGG) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei F***** J***** M*****, vertreten durch Mag. Ralph Kilches, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Verein K*****, vertreten durch Dr. Bernhard Fink, Dr. Peter Bernhart, Mag. Klaus Haslinglehner, Dr. Bernd Peck und Mag. Kornelia Kaltenhauser, Rechtsanwälte in Klagenfurt, wegen 130.011,30 EUR und Feststellung, über den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen vom 22. März 2018, GZ 6 Ra 1/18s‑29, mit dem der Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Arbeits‑ und Sozialgericht vom 4. Oktober 2017, GZ 35 Cga 160/16m‑21, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:009OBA00069.18I.0628.000

 

Spruch:

1. Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

2. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 2.476,44 EUR (darin enthalten 412,74 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsrekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Gegenstand des – als „außerordentliches Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof“ bezeichneten – Revisionsrekurses ist eine Entscheidung des Rekursgerichts, mit dem der Beschluss des Erstgerichts auf Abweisung des Antrags des Klägers auf Erlassung eines Versäumungsurteils vollinhaltlich bestätigt wurde.

Hat das Rekursgericht den angefochtenen erstgerichtlichen Beschluss zur Gänze bestätigt, ist ein Revisionsrekurs nach § 

528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig, wenn der in dieser Gesetzesstelle genannte Ausnahmefall nicht vorliegt (RIS-Justiz RS0112314 [T1]). Der Ausnahmefall (Zurückweisung der Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen) liegt hier nicht vor. Die Bestätigung der Zurückweisung oder der Abweisung eines Antrags auf Fällung eines Versäumungsurteils ist der Bestätigung der Zurückweisung einer Klage auch nicht gleichzuhalten (RIS‑Justiz RS0113850). In der Konstellation des nach § 528 Abs 2 ZPO „jedenfalls“ unzulässigen Rechtsmittels kommt auch ein „außerordentliches“ Rechtsmittel nicht in Betracht (5 Ob 13/02a).

Das Rechtsmittel des Klägers ist daher zurückzuweisen.

2. Der Beklagte hat eine Revisionsrekursbeantwortung erstattet. Darin wies er auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO hin und ging auf Erwägungen des Rechtsmittelwerbers, warum die Anrufung des Obersten Gerichtshofs ungeachtet dieser Vorschrift zulässig sei, ein, insbesondere auf dessen – unrichtige – Ansicht, die Vorinstanzen hätten sich in der Entscheidungsform vergriffen. Dem Beklagten gebührt daher Kostenersatz (3 Ob 69/16t; 4 Ob 63/17v; 9 Ob 3/18h; RIS‑Justiz RS0124565; Obermaier , Kostenhandbuch 3 Rz 1.472).

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