Spruch:
1. Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
2. Der Antrag der klagenden Partei auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Verzeichnung der Pauschalgebühr wird zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Zu 1.
Bereits das Erstgericht hat in seiner grundlegenden rechtlichen Beurteilung überzeugend dargelegt, warum im vorliegenden Fall eine Schließung des von der Tochtergesellschaft der Erstbeklagten betriebenen Krankenhauses K*****, nicht aber ein identitätswahrender Betriebsübergang vorlag. Daran könnte auch die anschließende Zuordnung der Erstbeklagten zur Zweitbeklagten nichts ändern. Alle an eine Haftung aus einem Betriebsübergang knüpfenden Erwägungen der Revision gehen damit ins Leere.
Dem Vorbringen des Klägers zu einem Schadenersatzanspruch der Erstbeklagten für die vermeintlich aushaftenden Klagsansprüche (Funktions- und andere Zulagen, Überstundenpauschale etc) wurde bereits vom Berufungsgericht wegen eines Verstoßes gegen das Neuerungsverbot keine Relevanz beigemessen. Auch damit wird keine Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO aufgezeigt; vielmehr ist es eine Frage des Einzelfalls, ob die Klagsbehauptungen tauglich sind, einen geltend gemachten Anspruch zu tragen (vgl RIS-Justiz RS0042828 [T5, T6, T9 ua]).
Es ist aber ohnedies nicht ersichtlich, woraus sich eine Pflicht der Erstbeklagten ergeben hätte sollen, den Kläger zur Dienstleistung in das Krankenhaus S***** „abzuberufen“ und eine entsprechende Dreiparteienvereinbarung zu treffen, statt ihn in ihrem Ambulatorium weiter zu beschäftigen. Dieses Anliegen wurde bereits vom Berufungsgericht vor dem Hintergrund der Aussage des Klägers, dass ein Wechsel in das Krankenhaus S***** für ihn kein Thema gewesen sei, weil er im Ambulatorium eine Weiterbeschäftigung gefunden habe, als nicht nachvollziehbar erachtet.
Die Revision ist daher zurückzuweisen.
Zu 2.
Aufgrund der Zurückweisung der Revision fehlt es dem Kläger für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Ergänzung seines Kostenverzeichnisses schon an einer Beschwer. Auch dieser Antrag ist daher zurückzuweisen (s RIS-Justiz RS0041770).
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