OGH 9ObA6/88 (RS0054575)

OGH9ObA6/8824.2.1988

Rechtssatz

Wurde der Schaden im Zusammenhang mit einem Verhalten verursacht, das nicht der Erfüllung der vom Arbeitnehmer übernommenen Verpflichtungen aus dem Arbeitsvertrag diente (unbefugte Inbetriebnahme von zur Reparatur übernommenen Kraftfahrzeugen durch einen Servicearbeiter mittels entwendeter Schlüssel), dann kann von einer Schadenszufügung " bei" Erbringung der Dienstleistung keine Rede sein; die Anwendung des DHG und damit des Haftungsausschlusses nach § 4 Abs 2 DHG kommt daher nicht in Frage.

SW: Auto — Arbeitsleistung — Skilehrer

 

Normen

DHG §2 Abs1
DHG §4 Abs2

9 ObA 6/88OGH24.02.1988

Veröff: RdW 1988,206 = WBl 1988,337

9 ObA 341/97fOGH22.10.1997

Vgl auch; Beisatz: Unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Schadenszufügung und der Dienstleistung erforderlich. (T1); Beisatz: Hier: Unzureichende Deponierung der vom Skischulleiter dem Skilehrer zur Verfügung gestellten Leihskier bei Beendigung des Dienstverhältnisses, sohin noch im unmittelbaren Zusammenhang mit diesem und somit als Tätigkeit "bei Erbringung der Dienstleistung" (§ 2 Abs 1 DHG). (T2)

9 ObA 1/01iOGH28.02.2001

Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Dies inkludiert das Erfordernis der Arbeitnehmereigenschaft zu diesem Zeitpunkt, nicht aber zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Regressanspruches oder des vom Arbeitnehmer nicht beeinflussbaren Zeitpunktes einer freiwilligen Einigung mit dem geschädigten Dritten. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19880224_OGH0002_009OBA00006_8800000_002

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