Spruch:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 618,56 EUR bestimmten Kosten des Rekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Begründung
Der Kläger begehrt mit seiner Klage die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihm auf Grundlage des Kollektivvertrags über die Pensionskassenzusage für Bundesbedienstete eine Pensionskassenzusage zu erteilen und beginnend ab 1. 1. 2009 entsprechende Pensionskassenbeiträge an die Bundespensionskasse zu leisten.
Er brachte dazu vor, auf Basis eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses Dienstnehmer (Beamter) der Beklagten zu sein. Als Beamter sei er gemäß § 17 Abs 1a PTSG der Österreichischen Post AG zugewiesen. § 22a Abs 1 GehG idF der Dienstrechtsnovelle 2005 (BGBl I 80/2005) sehe vor, dass der Bund allen nach dem 31. 12. 1954 geborenen Beamten - daher gemäß § 17a PTSG auch den zugewiesenen - eine betriebliche Pensionskassenzusage iSd § 2 Z 1 BPG und des § 3 Abs 1 PKG zu erteilen habe. Zu diesem Zweck könne der Bund einen Kollektivvertrag nach § 22a Abs 2 GehG iVm § 3 BPG mit dem Österreichischen Gewerkschaftsbund - Gewerkschaft öffentlicher Dienst sowie einen Pensionskassenvertrag nach § 15 PKG abschließen. Aus der Regelungstechnik des Gesetzgebers folge, dass der Bund ohne jeden Zweifel dazu verpflichtet sei, seinen Beamten eine Pensionskassenzusage zu erteilen, sodass auch ein Pensionskassenkollektivvertrag (zwingend) abzuschließen sei. Ein solcher Kollektivvertrag sei auch mit 1. 1. 2009 in Kraft getreten, die Umsetzung hinsichtlich des Klägers (und sämtlicher der Post AG zugewiesenen Beamten) sei jedoch bislang noch nicht erfolgt. Aus dem Kollektivvertrag über die Pensionskassenzusage für Bundesbedienstete ergebe sich der Anspruch des Klägers auf Abschluss eines Pensionskassenvertrags und Leistungen dementsprechender Pensionskassenbeiträge. Es handle sich daher dem Grunde nach um einen zivilrechtlichen Anspruch, sodass die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte (in Arbeitsrechtssachen) gegeben sei.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt.
Das Berufungsgericht hob dieses Urteil aus Anlass der von der Beklagten dagegen erhobenen Berufung samt dem vorangehenden Verfahren als nichtig auf und wies die Klage zurück. Nach ständiger Rechtsprechung sei für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtswegs von den Klagebehauptungen auszugehen. Bei der Beurteilung der Zulässigkeit des Rechtswegs komme es nur darauf an, ob nach dem Inhalt der Klage ein privatrechtlicher Anspruch erhoben wurde. Maßgebend sei die Natur des Anspruchs und der Inhalt des Begehrens. Die Gerichte seien zwar auch zuständig, wenn von Beamten Ansprüche zivilrechtlicher Natur geltend gemacht würden, § 51 Abs 1 ASGG habe jedoch keine Erweiterung der Rechtswegzulässigkeit für Ansprüche aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis gebracht, sondern normiere nur die sachliche Zuständigkeit der Arbeits- und Sozialgerichte für zivilrechtliche Streitigkeiten zwischen Beamten und ihrem Dienstgeber. Die vom Kläger behauptete Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung einer Pensionskassenzusage beruhe jedoch auf § 22a GehG, wie sich insbesondere auch aus der Präambel des am 1. 1. 2009 in Kraft getretenen Kollektivvertrags über die Pensionskassenzusage für Bundesbedienstete ergebe. Am Charakter des sich aus § 22a GehG ergebenden Anspruchs ändere die - wenn auch ungewöhnlich erscheinende - Umsetzung von aus dem Gehaltsgesetz resultierenden Ansprüchen durch Kollektivvertrag nichts. Bei dem sich aus § 22a GehG ergebenden Anspruch handle es sich jedoch keinesfalls um einen Anspruch zivilrechtlicher Natur. Der Oberste Gerichtshof habe ausgesprochen, dass die Fragen der Bezugshöhe von Beamten etwa nach dem Gehaltsgesetz keine bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten darstellen. Auch Ruhegeld nach dem Betriebspensionsgesetz und daher auch eine sich aus einer Pensionskassenzusage ergebende Pflicht zur Leistung von Beiträgen an eine Pensionskasse sei eine Form des Entgelts, wobei der Versorgungscharakter besonders deutlich werde. Für den Bereich der nach § 17 PTSG zugewiesenen Beamten habe der Oberste Gerichtshof schon ausdrücklich ausgesprochen, dass zur Entscheidung über dienstrechtliche Ansprüche dieser Beamten nach dem BDG und dem GehG nicht die ordentlichen Gerichte zuständig seien, weil es sich um keine privatrechtlichen Ansprüche handle. Am „besoldungsrechtlichen Charakter“ einer Pensionskassenzusage des Bundes für Beamte könnten keine Zweifel bestehen, weshalb der Rechtsweg unzulässig sei.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der von der Beklagten beantwortete Rekurs des Klägers.
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts ist zutreffend, sodass gemäß § 510 Abs 3 ZPO (iVm § 528a ZPO) darauf verwiesen werden kann. Ergänzend ist dem Rekurswerber entgegenzuhalten:
1.1 Unzutreffend ist zunächst die Rechtsansicht des Rekurswerbers, dass die sich aus § 22a Abs 1 GehG ergebende Verpflichtung der Beklagten einen Anspruch zivilrechtlicher Natur begründe. Nach ständiger Rechtsprechung waren Streitigkeiten aus öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen, soweit es sich um Besoldungen und Gebühren handelte, aufgrund des Hofdekrets vom 16. 8. 1841, JGS Nr 555, im administrativen Weg auszutragen (RIS-Justiz RS0085508, RS0086019; 9 ObA 502/88 mwH). Daran hat sich auch durch die Aufhebung des genannten Hofdekrets mit dem Ersten Bundesrechtsbereinigungsgesetz BGBl I 191/1999 im Hinblick auf § 1 Abs 1 DVG nichts geändert (Fellner, BDG § 1 DVG Anm 2 mit Hinweis auf hier nicht relevante Ausnahmen). Die Unzulässigkeit des Rechtswegs bezieht sich daher auf Ansprüche, welche auf der öffentlich-rechtlichen Stellung des Beamten zu der Gebietskörperschaft beruhen (9 ObA 199/02h). Nur dann, wenn von oder gegen Beamte Ansprüche zivilrechtlicher Natur geltend gemacht werden, sind für solche Rechtsstreitigkeiten die Arbeits- und Sozialgerichte zuständig (RIS-Justiz RS0086019).
1.2 § 22a Abs 1 Satz 1 GehG normiert:
„Der Bund hat allen nach dem 31. Dezember 1954 geborenen Beamten eine betriebliche Pensionskassenzusage im Sinne des § 2 Z 1 des Betriebspensionsgesetzes (BPG), BGBl Nr 282/1990, und des § 3 Abs 1 des Pensionskassengesetzes (PKG), BGBl Nr 281/1990, zu erteilen.“
Ziel der nach dem Vorbild des § 78a VBG mit Art 2 Z 6a der Dienstrechts-Novelle 2005, BGBl I 80/2005, eingeführten Bestimmung des § 22a GehG war die Schaffung einer Rechtsgrundlage für die Einbeziehung auch von Beamtinnen und Beamten in eine entsprechende Pensionsvorsorge durch Abschluss eines Kollektivvertrags (AB 1031 BlgNR 22. GP 2). Das Gehaltsgesetz regelt demnach die Grundlage des Anspruchs auf Erteilung einer betrieblichen Pensionskassenzusage, der daher unzweifelhaft seine Wurzel in der öffentlich-rechtlichen Stellung der von dieser Bestimmung erfassten Beamten hat. Dabei handelt es sich aber nicht um eine direkt auf § 2 Z 1 BPG beruhende Leistungszusage, sondern nach dem klaren Wortlaut des § 22a Abs 1 Satz 1 GehG um eine in dieser - das öffentlich -rechtliche Dienstverhältnis von (bestimmten) Beamten betreffenden - Bestimmung geregelte Verpflichtung des Bundes, diesen Beamten eine betriebliche Pensionskassenzusage iSd § 2 Abs 1 BPG zu erteilen, die daher keinesfalls zivilrechtlicher Natur ist.
2.1 § 22a GehG lautet auszugsweise weiter wie folgt:
„§ 22a (1) … Zu diesem Zweck kann der Bund einen Kollektivvertrag nach Abs 2 in Verbindung mit § 3 BPG mit dem Österreichischen Gewerkschaftsbund - Gewerkschaft Öffentlicher Dienst sowie einen Pensionskassenvertrag nach § 15 PKG abschließen. …
(2) Soweit dies zur Regelung der Pensionskassenvorsorge der Beamten erforderlich ist, ist abweichend von § 1 Abs 2 Z 3 des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG), BGBl Nr 22/1974, und von § 3 Abs 1a Z 1 BPG ein Kollektivvertrag abzuschließen. Der Kollektivvertrag hat insbesondere Regelungen über das Beitrags- und Leistungsrecht entsprechend dem BPG und PKG zu enthalten. ...“
Der rückwirkend mit 1. 1. 2009 in Kraft getretene Kollektivvertrag über die Pensionskassenzusage für Bundesbedienstete lautet auszugsweise wie folgt:
„ Präambel
Dieser Kollektivvertrag wird in Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben für die Pensionskassenzusage für BeamtInnen und Vertragsbedienstete des Bundes (im Folgenden: Bundesbedienstete) nach § 22a des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG) und nach § 78a des Vertragsbedienstetengesetzes (VBG) gemäß dem Bundesgesetz über die Gründung einer Bundespensionskasse AG, dem Betriebspensionsgesetz (BPG) sowie dem Pensionskassengesetz (PKG) abgeschlossen. …
Pensionskassenvertrag
§ 3a Der Dienstgeber verpflichtet sich, zugunsten der vom Geltungsbereich dieses Kollektivvertrags erfassten Personen mit der Bundespensionskasse AG (im Folgenden: Pensionskasse) einen Pensionskassenvertrag abzuschließen, der die Umsetzung der in diesem Kollektivvertrag enthaltenen Regelungen zum Inhalt hat.
Beiträge des Dienstgebers
§ 7 (1) Der Dienstgeber hat ab dem Zeitpunkt der Einbeziehung der/des Anwartschaftsberechtigten (§ 5 Abs 2) für die weitere Dauer des beitragspflichtigen Dienstverhältnisses einen laufenden monatlichen Beitrag in der Höhe von 0,75 % der Bemessungsgrundlage an die Pensionskasse zu leisten. ...“
2.2 Nach ständiger Rechtsprechung ist, wie das Berufungsgericht ausgeführt hat, bei der Zulässigkeit des Rechtswegs ausgehend von den Klagebehauptungen nicht allein der Wortlaut des Klagebegehrens, sondern die Natur bzw das Wesen des geltend gemachten Anspruchs maßgebend (9 ObA 64/10t mwH). Daher ist nicht entscheidend, wie der Kläger seinen Anspruch formt, sondern ob nach dem Inhalt der Klage ein privatrechtlicher Anspruch erhoben wird (RIS-Justiz RS0045644). Dabei ist zu beachten, dass die aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis abgeleiteten Rechte und Pflichten bzw die Arbeitsbedingungen - mangels eines ausdrücklich eingeräumten gesetzlichen Gestaltungsrechts - weder vom Dienstgeber noch vom Dienstnehmer rechtswirksam gestaltet werden können (9 ObA 137/09a).
2.3 Dem Umstand, dass der Kläger sein Klagebegehren hier auch ausdrücklich auf den Kollektivvertrag gestützt hat, kommt nach dem oben auszugsweise wiedergegebenen Inhalt der maßgeblichen Bestimmungen daher keine Bedeutung zu. Es trifft zwar zu, dass es den an einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis beteiligten Rechtssubjekten schon aufgrund ihrer Privatautonomie nicht verwehrt ist, über Gegenstände und Leistungen außerhalb der gesetzlich abgesteckten dienstrechtlichen Beziehungen privatrechtliche Verträge abzuschließen (9 ObA 502/88). Ansprüche, die auf eine solche, neben dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zwischen Dienstnehmer und Dienstgeber getroffene privatrechtliche Vereinbarung gestützt werden, sind auch vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen (9 ObA 307/93).
2.4 Ein solcher - außerhalb der gesetzlich abgesteckten dienstrechtlichen Beziehungen vereinbarter - Anspruch wird hier aber nicht geltend gemacht. § 22a Abs 1 GehG verpflichtet die Beklagte zur Erteilung einer betrieblichen Pensionskassenzusage. Der Abschluss eines Kollektivvertrags dient lediglich der Umsetzung dieser gesetzlichen Verpflichtung. Mag dieser Kollektivvertrag auch nicht vom Staat als Träger von Hoheitsrechten abgeschlossen worden sein, so begründet er dennoch keine eigene, neben dem Gesetz bestehende Verpflichtung zivilrechtlicher Natur. Dies ergibt sich einerseits aus § 22a Abs 1 Satz 1 GehG, worin der vom Kläger geltend gemachte Anspruch geregelt ist. Dass der Abschluss eines Kollektivvertrags lediglich der Umsetzung dieser gesetzlichen Verpflichtung dient, ergibt sich andererseits auch aus § 22a Abs 1 Satz 2 GehG, wonach der Bund einen Kollektivvertrag zu diesem Zweck abschließen kann. Selbst wenn man mit dem Rekurswerber von einer dahingehenden Verpflichtung des Bundes ausgehen würde, änderte dies nichts daran, dass der von ihm begehrte Anspruch sich nicht aus dem Kollektivvertrag, sondern aus § 22a Abs 1 GehG ergibt.
2.5 Das Berufungsgericht hat zutreffend auf die Präambel des Kollektivvertrags hingewiesen, wonach dieser in Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben abgeschlossen wurde. Aus § 3a des Kollektivvertrags ergibt sich (lediglich) die Verpflichtung der Beklagten, einen Pensionskassenvertrag zu Gunsten der vom Geltungsbereich des Kollektivvertrags erfassten Beamten abzuschließen. Aus dieser Bestimmung ist für den Kläger, der nicht den Abschluss eines Pensionskassenvertrags, sondern die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung einer Pensionskassenzusage begehrt, nichts zu gewinnen. Der vom Kläger begehrte Anspruch ergibt sich weder aus dieser noch aus anderen Bestimmungen des Kollektivvertrags, sondern wie bereits ausgeführt, ausschließlich aus dem Gesetz, das den Parteien des öffentlich-rechtlichen Dienstvertrags in diesem Umfang (Erteilung einer Pensionskassenzusage) auch keinen Gestaltungsspielraum einräumt (9 ObA 137/09a, 9 ObA 138/09y).
2.6 Es besteht daher entgegen der Ansicht des Rekurswerbers neben der gesetzlichen Verpflichtung auch nicht eine - durch den Kollektivvertrag begründete - privatrechtliche Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung einer Pensionskassenzusage. Aus der vom Rekurswerber zitierten Rechtsprechung, wonach Ansprüche von Beamten, die sich auf eine Betriebsvereinbarung stützen, vor den Zivilgerichten durchsetzbar sind (8 ObA 77/03m; VwGH 2005/12/0228) ist daher für ihn nichts zu gewinnen. Für die Qualifikation des geltend gemachten Anspruchs ist schließlich auch ohne Bedeutung, ob nach dem allfälligen Abschluss eines Pensionskassenvertrags der Kläger Leistungsansprüche zivilrechtlicher Natur gegenüber der Bundespensionskasse AG hätte: denn solche Ansprüche werden nicht geltend gemacht.
3. Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch ist daher, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführte, untrennbar mit seinem Beamtendienstverhältnis verbunden und seiner Natur nach kein privatrechtlicher Anspruch.
Dem Rekurs ist daher nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den § 2 ASGG sowie §§ 41, 50 ZPO.
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