OGH 9ObA64/93 (RS0083954)

OGH9ObA64/9331.3.1993

Rechtssatz

Der Zusteller hat die Wahl, ob er die Hinterlegungsanzeige in einen Briefkasten, einen Briefeinwurfschlitz in der Wohnungstüre oder ein Hausbrieffach einlegt. Es muß nur die objektive Gewähr gegeben sein, daß die Verständigung den Empfänger erreichen kann.

Normen

ZustG §17 Abs2

9 ObA 64/93OGH31.03.1993

Veröff: EvBl 1993/196 S 814 = RZ 1994/46 S 140

1 Ob 247/99aOGH28.03.2000

Beisatz: Die Verständigung ist in den für die Abgabestelle bestimmten Briefkasten (Briefeinwurf, Hausbrieffach) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. (T1)

9 ObA 52/06xOGH07.06.2006

Auch

9 ObA 50/06bOGH07.06.2006

Auch

1 Ob 224/19aOGH21.01.2020

Vgl auch

Dokumentnummer

JJR_19930331_OGH0002_009OBA00064_9300000_002

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