Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht hat unter Berücksichtigung der vom Europäischen Gerichtshof entwickelten und vom OGH schon mehrfach angewendeten Kriterien (DRdA 1999/32, 9 ObA 192/99x, 8ObA7/01i uva) einen Betriebsübergang auf die Beklagte mit vertretbaren Argumenten bejaht. Wenn das Berufungsgericht im vorliegenden Fall den mit einem Jahr limitierten Vertrag zwischen Beklagter und deren Auftraggeber als nicht entscheidungserheblich beurteilte, negierte es damit noch nicht das für das Wesen eines Betriebs erforderliche Dauerelement (Arb 10.016; RIS-Justiz RS0051119). Abgesehen davon, dass die von der Beklagten ausgeübte Tätigkeit (Lohnstecherei, -zerteilung und -verpackung für Dritte während einer bestimmten Zeit) nicht untrennbar an einen konkreten Vertragspartner und dessen Betriebsstätte geknüpft sein muss, kann diese Tätigkeit auch nicht annähernd einer „Beschränkung auf die Ausführung eines bestimmten Vorhabens", wie etwa der Beendigung einer von einem anderen Unternehmer begonnenen Baustelle, gleichgehalten werden, sodass diese in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Rs C-48/94 R ygaard; Rs C-173/96 Hidalgo; Rs C-234/98 Allen; Rs C-172/99 Oy Liikenne Ab; Rs C-51/00 Temco; ua) anerkannte Ausnahme zutreffend verneint wurde.
Da auch die von der Revisionswerberin behauptete Judikaturdivergenz zwischen Oberstem Gerichtshof und EuGH nicht nachvollziehbar ist, lässt sich zusammenfassend keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO erkennen.
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