Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens bleibt der Endentscheidung vorbehalten.
Text
Entscheidungsgründe:
Der geltend gemachte Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Klagen mehrere Arbeitnehmer von ihrem Arbeitgeber rückständige Bezüge ein, kommt es durch diese subjektive Klagenhäufung lediglich zu einer formellen (unechten) Streitgenossenschaft im Sinne des § 11 Z 2 ZPO, so daß der diesbezügliche Rechtsstreit für jeden Streitgenossen selbständig zu beurteilen ist (vgl Fasching, ZPR2 Rz 364 ff, 372 und 1116). Soweit das Erstgericht daher hinsichtlich zweier Klägerinnen die Verhandlung im Sinne des § 393 Abs 1 ZPO in Ansehung des Grundes zur Entscheidung reif erachtete, hat das darüber ergangene Zwischenurteil (vgl Fasching aaO Rz 1432 mwH) keinen Einfluß auf die Rechtsposition der übrigen Klägerinnen. Ein Unterbrechungsbeschluß wurde in bezug auf diese Klägerinnen nicht gefaßt. Die Ansicht der Revisionswerberin, das Erstgericht habe mit den ausdrücklich nur hinsichtlich zweier Klägerinnen gefällten Zwischenurteil auch über die Ansprüche der übrigen Klägerinnen mitentschieden, ist sohin unzutreffend. Die Einschränkung der Verhandlung auf Grund des Anspruches betreffend die 16. und 23.Klägerin ist aber unanfechtbar (§ 192 Abs 2 ZPO; vgl Fasching aaO Rz 788 und 1433; RZ 1982/4 mwH).
Hinsichtlich der weiteren Ausführungen in der Mängelrüge ist der Beklagten entgegenzuhalten, daß sie damit im wesentlichen lediglich in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung der Vorinstanzen bekämpft. Ebenso können bereits in der Berufung geltend gemachte und vom Berufungsgericht verneinte Mängel des erstgerichtlichen Verfahrens nicht mehr mit Revision geltend gemacht werden (SZ 27/4; ÖBl 1984, 109; RZ 1989/16; RZ 1992/15 uva).
Im übrigen hat das Berufungsgericht die entscheidende Frage, ob die Entlassung der 16. und 23.Klägerin im Hinblick auf ihre arbeitsvertraglichen Pflichten gerechtfertigt erfolgte, zutreffend gelöst. Es reicht daher insoweit aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).
Ergänzend ist der in der Rechtsrüge vorgetragenen Auffassung der Beklagten, die betroffenen Klägerinnen hätten der Versetzung an einen anderen Arbeitsort Folge leisten müssen, entgegenzuhalten, daß sie mit ihren Ausführungen zwar von einem gewünschten, nicht aber vom maßgeblichen Sachverhalt ausgeht. Nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen waren die 16.Klägerin seit 16.Dezember 1981 mit einer täglichen Arbeitszeit vom 7.45 Uhr bis 12 Uhr und die 23.Klägerin seit 4. Juli 1985 mit einer täglichen Arbeitszeit von 7.45 Uhr bis 16.30 Uhr bei der Beklagten beschäftigt. Beide Klägerinnen wurden von der zuständigen Objektleiterin im Krankenhaus St.Pölten als Raumpflegerinnen aufgenommen. Sie erhielten eine mündliche Zusage, daß sie nur im Krankenhaus St.Pölten verwendet würden; allenfalls komme auch eine Verwendung in anderen bestimmten Objekten in St.Pölten in Betracht. Beide Klägerinnen arbeiteten in der Folge während der gesamten Dauer ihrer
Beschäftigung - abgesehen von einer kurzfristigen Auswärtstätigkeit der 23.Klägerin - stets im Krankenhaus St.Pölten.
Es ist daher davon auszugehen, daß sich der arbeitsvertragliche Arbeitsort der beiden betroffenen Klägerinnen nicht nur aus dem Standort des Betriebes bei Vertragsabschluß, sondern auch aus der Verwendungszusage der dafür zuständigen Objektleiterin und der jahrelangen Gestaltung des Arbeitsverhältnisses ergibt. Damit war aber der Ort der Arbeitsleistung als wesentlicher Inhalt der Arbeitspflicht in erster Linie mit dem Krankenhaus und allenfalls noch für den Bereich St.Pölten festgelegt (vgl Spielbüchler in Floretta-Spielbüchler-Strasser, Arbeitsrecht3 I 130 f;
Schwarz-Löschnigg, Arbeitsrecht4 220 f;
Martinek-M.Schwarz-W.Schwarz, AngG7 176 f; Krejci in Rummel2 ABGB § 1153 Rz 18 f ua). Die Beklagte hätte daher die beiden Klägerinnen ohne Verletzung des Arbeitsvertrages nicht einseitig an einen außerhalb von St.Pölten liegenden Arbeitsort versetzen dürfen. Dennoch forderte der Niederlassungsleiter der Beklagten die beiden Klägerinnen am Morgen des 2.November 1989 vor dem Krankenhaus St.Pölten auf, in einen Autobus zu steigen und ihre Arbeit für eine nicht absehbare Zeit nunmehr an rund 60 km entfernten Arbeitsorten in Wien und Klosterneuburg anzutreten. Die aufgrund der berechtigten Weigerung der Klägerinnen erfolgte Entlassung ist daher schon zufolge der Rechtswidrigkeit der erwähnten Aufforderung ungerechtfertigt, so daß sich eine weitere Prüfung, ob dafür noch eine Zustimmung des Betriebsrats im Sinne des § 101 ArbVG erforderlich gewesen wäre, erübrigt (vgl Cerny, ArbVG8 § 101 Erl 1; Arb 10.472; Infas 1990 A 28 uva).
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 393 Abs 4 und 52 Abs 2 ZPO begründet.
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