Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin ist schuldig, dem Beklagten die mit S 4.058,88 (darin S 676,48 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen vierzehn Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Der geltend gemachte Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit, mit dem die Revisionswerberin lediglich in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung des Berufungsgerichtes bekämpft, liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).
Im übrigen hat das Berufungsgericht die Frage, ob die Klägerin an der Nichtanmeldung zur Sozialversicherung durch rund sechs Jahre ein gleichteiliges Mitverschulden trifft, zutreffend bejaht. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).
Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerberin, sie habe nicht gewußt, daß sie auch angemeldet bleiben müsse, sie sei mit der Nichtanmeldung nicht einverstanden gewesen und sie sei allenfalls zum Einverständnis genötigt worden, entgegenzuhalten, daß sie damit nicht von den Feststellungen der Vorinstanzen ausgeht. Nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen war ihr von Anfang an bekannt, daß sie in der Zeit von Oktober 1972 bis September 1978 vom Beklagten (ihrem Stiefbruder) nicht zur Sozialversicherung gemeldet war. Sie war damit auch einverstanden, weil sie dadurch ihren Lohn ohne Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen erhielt und sich der Beklagte die Dienstgeberbeiträge zur Sozialversicherung ersparen konnte. Über dieses Vorgehen bestand im Familienverband, in dem beide Streitteile damals lebten, volles Einverständnis. Während des gesamten Dienstverhältnisses war es ihr stets bekannt, daß ein Arbeitnehmer bei Eingehen eines Arbeitsverhältnisses angemeldet werden muß, damit er kranken- und pensionsversichert ist. Während dieses Zeitraums der Nichtanmeldung ließ sich die Klägerin 15 x von ihrem Hausarzt auf Krankenschein behandeln; die erforderlichen Krankenscheine erhielt sie dazu nicht vom Beklagten, sondern als Mitversicherte vom Arbeitgeber ihres Ehegatten.
Dem Berufungsgericht ist daher beizupflichten, daß dieses bewußte
Zusammenwirken beider Teile im Hinblick auf die Nichtanmeldung der
Klägerin zur Sozialversicherung ein gleichteiliges Verschulden und
somit eine dementsprechende Schadensteilung begründet (vgl die im
ersten Rechtsgang ergangene Entscheidung 9 ObA 238/93 = SZ 66/187
mwH; Arb 6.944 = SZ 31/125 = EvBl 1959/53; DRdA 1980/1 [zust.Koziol
35 f]; auch E.Gruber, Der Schadenersatz aus Meldepflichtverletzungen, DRdA 1984, 119 ff, 121 ua).
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO begründet.
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