Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Zur behaupteten Mangelhaftigkeit: Der Vorfall wurde ausdrücklich - wie sich aus dem Kontext ergibt, aufgrund der Angaben der Zeugin T***** - festgestellt. Diese Feststellung blieb aber trotz der im § 468 Abs 2 zweiter Satz ZPO enthaltenen Rügepflicht unbekämpft. Demgegenüber ist der Hinweis des Erstgerichts in der Beweiswürdigung, dass die belästigte Mitarbeiterin den Vorfall nicht erwähnt habe, keine weitere, „versteckte" Feststellung.
Zur behaupteten Verfristung:
Abgesehen davon, dass das Entlassungsschreiben (./A) ausdrücklich auch „nonverbale sexuelle Belästigungen" als Enlassungsgrund nennt, bezieht sich die Beklagte in einem vorbereitenden Schriftsatz (S 9 in ON 3) darauf, dass der Kläger den Lehrling „berührt habe, was dieser sichtlich unangenehm gewesen sei". Der festgestellte Vorfall ist diesem Vorbringen unschwer zu unterstellen, sodass es am Kläger, der für alle für den Untergang des Entlassungsrechts maßgeblichen Umstände behauptungs- und beweispflichtig war, gelegen wäre, die nicht von Amts wegen wahrzunehmende Rechtzeitigkeit der Entlassung zu bestreiten (RIS-Justiz RS0029249 [T5]). Da dies im Verfahren erster Instanz unterblieben ist, liegt in diesem erst im Revisionsverfahren erhobenen Einwand eine unbeachtliche Neuerung.
Weitere Einwände werden in der außerordentlichen Revision nicht erhoben.
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