Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Mit der negativen Feststellungsklage strebt der Kläger die urteilsmäßige Feststellung an, dass ein bestimmtes Rechtsverhältnis zum Beklagten nicht besteht, dass das vom Beklagten behauptete Recht nicht besteht oder dass diesem das behauptete Recht nicht zusteht. Zweck der negativen Feststellungsklage ist es primär, einen für beide Teile nachteiligen Schwebezustand zu beenden, eine Rechtsanmaßung des Beklagten als Ursache der Rechtsunsicherheit abzuwehren und den Gegner zu zwingen, das angemaßte Recht zu beweisen oder aufzugeben (stRsp RIS-Justiz RS0039109; zuletzt etwa 4 Ob 225/08d; Fasching in Fasching/Konecny² § 228 ZPO Rz 28). Ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung des Nichtbestehens eines Rechts oder Rechtsverhältnisses besteht jedenfalls dann, wenn der Beklagte sich des dem Kläger zustehenden Rechts berühmt und Zweifel überhaupt möglich sind. Es genügt, wenn der Kläger durch die Berühmung des Beklagten in seiner Bewegungsfreiheit im Rechtsleben oder in der Vornahme wirtschaftlicher Maßnahmen behindert ist; es muss ein rechtliches Interesse an alsbaldiger gerichtlicher Klärung der Rechtslage bestehen, bei dem das Gefährdungselement besonders deutlich hervortritt (4 Ob 225/08d; Fasching in Fasching/Konecny² § 228 ZPO Rz 28).
Hier hat die Beklagte das Recht, das von der Klägerin zu leistende Benützungsentgelt zu erhöhen, in der Beilage ./A unmissverständlich - wenn auch unbeziffert - behauptet; im zeitlichen Naheverhältnis dazu hat sie in einem gleichgelagerten Fall eine beträchtliche Erhöhung des Benützungsentgelts vorgenommen und den Erhöhungsbetrag auch gleich im Wege des bestehenden Einziehungsauftrags vereinnahmt. Auf die Aufforderung des Rechtsvertreters der Klägerin, verbindlich zu erklären, dass keine Erhöhung des von ihr zu zahlenden Benützungsentgelts verlangt werde, hat die Beklagte nicht reagiert. Vor diesem Hintergrund ist die Auffassung des Berufungsgerichts, dass dadurch für die Klägerin ein Schwebezustand entstanden sei, der sie wegen der dadurch bewirkten Ungewissheit über die künftige Höhe des Benützungsentgelts in ihrer wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit behinderte, jedenfalls nicht unvertretbar. Dass die Klägerin den von ihr erteilten Einziehungsauftrag widerrufen hatte, ändert daran nichts. Damit wurde nur die Möglichkeit der Beklagten beseitigt, einen allfälligen Erhöhungsbetrag auf diesem Weg einzuziehen. Die Ungewissheit darüber, in welcher Höhe die Beklagte in Zukunft von der Beklagten Benützungsentgelt begehren werde, wurde dadurch nicht beseitigt.
Vor allem aber lässt die Beklagte außer Acht, dass sie in ihrem erstinstanzlichen Prozessvorbringen weiterhin an ihrer Berechtigung, das Benützungsentgelt zu erhöhen, festgehalten hat. Im für die Entscheidung maßgebenden Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz (Rechberger/Klicka in Rechberger, ZPO³ § 228 Rz 3 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung) war daher das Feststellungsinteresse der Klägerin jedenfalls gegeben.
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