| 9 ObA 55/95 | OGH | 26.04.1995 |
Veröff: SZ 68/85 | ||
Dokumentnummer
JJR_19950426_OGH0002_009OBA00055_9500000_002
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Rechtssatz
Mit dem Zeitpunkt der Übernahme eines Briefes durch die Anstaltsleitung ist das Poststück noch keineswegs in den Machtbereich des Empfängers gelangt. Es gilt in diesen Fällen nur dann als zugegangen, wenn es nach Weiterleitung durch die Anstaltsverwaltung so in den Machtbereich des Empfängers gelangt, daß unter gewöhnlichen Umständen mit seiner Kenntnis gerechnet werden kann. Dies ist dann der Fall, wenn die Sendung dem Empfänger ausgehändigt oder auf andere Art so für ihn zurückgelassen wird, daß er die Möglichkeit hat, davon Kenntnis zu nehmen.
| 9 ObA 55/95 | OGH | 26.04.1995 |
Veröff: SZ 68/85 | ||
JJR_19950426_OGH0002_009OBA00055_9500000_002
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