Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der Kläger macht als Revisionsgrund erhebliche Mängel des Berufungsverfahrens geltend, wobei er die Nichterledigung gerügter Aktenwidrigkeiten und die Scheinerledigung der Tatsachen- und Beweisrüge behauptet.
Zur behaupteten Aktenwidrigkeit:
Dem Kläger ist zwar beizupflichten, dass eine Aktenwidrigkeit auch dann gegeben sein kann, wenn für eine Feststellung überhaupt keine aktenmäßige Grundlage vorhanden ist (RIS-Justiz RS0043289); eine Aktenwidrigkeit ist aber nur dann relevant, wenn sie für das Urteil von wesentlicher Bedeutung ist (Kodek in Rechberger ZPO3 § 503 Rz 17). Diese Bedeutung ist hier nicht erkennbar, zumal es, wie schon vom Berufungsgericht zutreffend erkannt (S 25 in ON 42), nicht darauf ankommt, ob der Kläger nur ein befristetes Dienstverhältnis mit einer Leihkraft wünschte; wesentlich war vielmehr sein Nachfolgeverhalten als Geschäftsführer, indem er die beschäftigungslose Honorierung dieser Angestellten duldete und diesen Umstand nicht der Muttergesellschaft meldete.
Im Übrigen versucht der Revisionswerber unter dem Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit, schon vom Berufungsgericht als solche erkannte und auch erledigte Beweisrügen (insbesondere in Hinblick auf die Beweiskraft einer Urkunde) in unzulässiger Weise an das Revisionsgericht heranzutragen.
Zur angeblichen Scheinbegründung bei Erledigung der Tatsachen- und Beweisrüge:
Auch dieser behauptete Mangel des Berufungsverfahrens wurde geprüft, er liegt nicht vor. Das Berufungsgericht hat sich eingehend mit der Tatsachen- und Beweisrüge auseinandergesetzt und verwarf diese mit nachvollziehbaren Erwägungen (Kodek in Rechberger ZPO3 § 503 Rz 11).
Zusammenfassend gelingt es dem Revisionswerber nicht, eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen.
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