Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Der von 1998 bis 10. 6. 2008 bei der Beklagten als Lagerarbeiter beschäftigte Kläger barg nach dem Brand eines Fahrzeuges der Beklagten auf dem Firmengelände auftragsgemäß die im Fahrzeug befindlichen Gegenstände, darunter das Navigationsgerät einer Außendienstmitarbeiterin. In der Folge beschloss er, das Gerät für sich oder einen Dritten zu behalten und legte es in eine der linken Laden seines Schreibtisches. Als es kurz danach für eine allfällige Prüfung der Schadensmeldung durch die Versicherung gesucht wurde, verneinte der Kläger mehrfach, zu wissen wo es sei, gab gegenüber der Außendienstmitarbeiterin an, gesehen zu haben, wie es von einem der Feuerwehrmänner an sich genommen worden sei und beteiligte sich an der Suche nach dem Gerät. Als es nicht gefunden wurde, öffnete der Kläger die rechten Laden seines Schreibtisches, um sie dem Vorgesetzten zu zeigen. In seiner Abwesenheit wurde das Gerät aufgrund des Brandgeruchs in einer der linken Laden gefunden. Der Kläger wurde entlassen.
Rechtliche Beurteilung
Ob die Voraussetzungen eines Entlassungsgrundes iSd § 82 lit d GewO 1859 gegeben sind, stellt regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage dar (RIS-Justiz RS0106298). Eine solche wird vom Kläger auch nicht aufgezeigt:
Seine Rechtsrüge, dass er nicht den für eine Anschlussunterschlagung (§ 134 Abs 2 StGB) erforderlichen Alleingewahrsam am Navigationsgerät erlangt gehabt habe, weil der Schreibtisch unversperrt gewesen und von jedem Mitarbeiter im Lager benutzt worden sei, entfernt sich vom festgestellten Sachverhalt.
Ungeachtet dessen ist aber auch nicht ersichtlich, wodurch die Außendienstmitarbeiterin ihre (Mit-)Gewahrsame - dh die jederzeitige Möglichkeit der tatsächlichen Herrschaft über die Sache (s nur Kienapfl-Schmoller, Studienbuch Strafrecht, BT II § 127 Rz 63 ff) - aufrecht erhalten hätte, nachdem der Kläger das Navigationsgerät in seine Schreibtischlade verbracht und bei den Nachforschungen der Beklagten dessen Verschwinden vorgetäuscht hatte. Sein Argument, dass mit einem Verbringen der Beute am Tatort, zB innerhalb des Gebäudes, auf dem Fabriksgelände, in der Wohnung oder im Geschäftslokal des bisherigen Gewahrsamsinhabers, noch kein Gewahrsamsbruch herbeigeführt werde, übersieht, dass die (Mit-)Gewahrsame am Navigationsgerät nicht der Beklagten, sondern der Außendienstmitarbeiterin zustand. Dass sie zur Benützung seiner Schreibtischlade berechtigt gewesen wäre, behauptet er gar nicht.
Auch mit einem (versuchten) Diebstahl ist der Tatbestand des § 89 lit d GewO 1859 erfüllt, für den Kläger folglich nichts gewonnen.
Die Revision war daher zurückzuweisen.
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