OGH 9ObA52/87

OGH9ObA52/8715.7.1987

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith und Dr. Maier sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Dietmar Strinitzer und Walter Benesch als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Verlassenschaft nach Albert H***, vertreten durch die erbserklärten Erben Wilhelmine und Marcel H***, Wien 16., Feßtgasse 10, diese vertreten durch Dr. Guido Kollmann, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Josef P***, Berufsboxer und Beamter, Klagenfurt, Waidmannsdorfer Straße 1, vertreten durch Dr. Werner Walch, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 73.692,48 sA und eidlicher Vermögensangabe, infolge Revision beider Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 23. März 1987, GZ 31 Ra 1015/87-102, womit infolge Berufung beider Parteien das Urteil des Arbeitsgerichtes Wien vom 29. April 1986, GZ 4 Cr 1803/86-94, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Beiden Revisionen wird nicht Folge gegeben.

Die Kosten des Revisionsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Beklagte ist Berufsboxer. Er schloß mit dem (während des Verfahrens verstorbenen) Kläger am 11. Oktober 1976 in Verlängerung eines früheren gleichartigen Vertrages einen Managervertrag, der vom Österreichischen Berufsbox-Verband (ÖBBV) genehmigt wurde. Der Beklagte verpflichtete sich, drei Jahre hindurch nur den Kläger als seinen alleinigen Manager zu beauftragen (Punkt 1.); der Kläger war als Manager des Beklagten verpflichtet, diesem Kämpfe und "anderweitige Betätigungsmöglichkeiten auf boxsportlichem Gebiet nach bester Möglichkeit" zu verschaffen (Punkt 6.). Der Beklagte durfte seinen Namen nur mit Genehmigung des Managers für Werbezwecke verwenden (Punkt 4.). Für seine Leistungen als Manager gebührten dem Kläger 33 1/3 % von den Einkünften (= "Börsen") des Klägers über S 250,--, insbesondere aus Schaukämpfen und ähnlichen Vorführungen. Auch von anderen Einkünften des Beklagten aus seiner Tätigkeit als Berufsboxer sollte der Kläger 33 1/3 % erhalten (Punkt 7.). Der Kläger hatte als Manager die Verträge zu zeichnen und allein das Recht, Börsen in Empfang zu nehmen und darüber zu quittieren (Punkt 9.).

Der Kläger nahm für zehn vom Beklagten in der Zeit vom 26. März 1976 bis 31. März 1978 ausgetragene Boxkämpfe S 132.590,-- entgegen. Er zog von diesen Börsen manchmal überhaupt nichts und manchmal weniger als den vereinbarten prozentuellen Anteil (meist runde Beträge) ab. Insgesamt behielt er bei diesen zehn Kämpfen für sich S 29.180,-- ein.

Am 29. Mai 1978 trat der Beklagte aus dem der Europäischen Boxunion (EBU) nicht angehörenden ÖBBV aus und dem Faustkämpferverband Austria (FVA) bei, um an Europameisterschaften teilnehmen zu können. Dadurch erlosch der Managervertrag vom 11. Oktober 1976. Die Streitteile vereinbarten jedoch, daß der Kläger den Beklagten weiterhin betreuen und hiefür Anspruch auf 33 1/3 % seiner Börse haben sollte.

Für weitere Kämpfe am 7. Juli 1978 und am 18. August 1978 erhielt der Beklagte Börsen von zusammen S 32.697,--, zahlte aber dem Kläger hievon nur S 5.000,--.

Der Kläger behauptet, er habe sich, wenn er das ihm gebührende Drittel der Börsen des Beklagten nicht (voll) einbehielt, die spätere Verrechnung des Fehlbetrages mit dem Beklagten vorbehalten. Der Beklagte habe die Abrechnung immer wieder hinausgezögert. Er schulde dem Kläger:

a) für die zehn Boxkämpfe zwischen 26. März 1976 und 31. März 1978 restlich S 14.972,03

b) für die Boxkämpfe vom 7. Juli und 18. August 1978

S 5.896,69

c) ferner schulde der Beklagte dem Kläger S 6.794,48

Der Kläger habe nämlich dem Beklagten S 6.203,20 mit dem Auftrag übergeben, mit diesem Betrag bei der B*** Ges.m.b.H. eine Rechnung für Plakate, die der Kläger in Auftrag gegeben habe, zu bezahlen. Der Beklagte habe jedoch den übergebenen Betrag nicht hiefür verwendet, so daß der Kläger von der Druckerei geklagt worden sei und außer der Rechnung auch noch Verfahrenskosten von S 591,28 zu bezahlen hatte.

d) vor dem Kampf gegen den Briten Henry R*** in Dornbirn habe sich der Beklagte verpflichtet, dem Kläger in Anerkennung seiner Verdienste - der Beklagte habe es durch ihn zum Europameister gebracht -

33 1/3 % der Kampfbörse, nämlich S 46.124,--

zu zahlen.

S 73.787,20

Der Kläger begehrte nach Einschränkung, den Beklagten zur Zahlung von S 73.692,48 sA zu verurteilen und ihn schuldig zu erkennen, unter Vorlage eines Verzeichnisses anzugeben, welche Einnahmen ihm aus Werbeverträgen zwischen 26. März 1976 und 18. August 1978 in seiner Eigenschaft als Berufsboxer zugeflossen seien und einen Eid zu leisten, daß seine Angaben richtig und vollständig sind. Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendete ein, daß der Kläger in der Zeit bis 31. März 1978 Managergebühren in Höhe von S 55.857,54 erhalten und der Beklagte Trainingsgebühren von S 7.035,--, die der Kläger hätte tragen müssen, bezahlt habe, so daß er die Überzahlung von S 11.608,14 aufrechnungsweise einwendet. Der Kläger habe auf sämtliche in der Klage geltend gemachten Ansprüche verzichtet (AS 239). Den Betrag von S 6.203,20 habe der Beklagte nicht in Empfang genommen. Die Vereinbarung, dem Kläger von der Börse für den Kampf gegen Henry R*** S 46.124,-- zu zahlen, sei unter der irrtümlichen Voraussetzung geschlossen worden, daß der Beklagte für diesen Kampf S 142.800,-- erhalten werde. Tatsächlich habe ihm der Veranstalter nur sfrs 8.800 (= ca. S 70.000,--) gezahlt. Die Einnahmen aus Werbeverträgen sollten dem Beklagten allein zufließen.

Die Rechtssache wurde nach Aufhebung der Entscheidung des Erstgerichtes durch das Berufungsgericht wegen Nichtigkeit nach § 477 Abs. 1 Z 3 ZPO gemäß § 230 a ZPO an das Arbeitsgericht Wien überwiesen (ONr. 66, 68).

Dieses stellte die Forderung des Klägers mit S 37.599,17 sA als zu Recht und "die Gegenforderung" des Beklagten (von S 11.608,14 sA) als nicht zu Recht bestehend fest, sprach dem Kläger demgemäß S 37.599,17 sA zu und wies das Mehrbegehren von S 36.093,31 sA ab. Dem Begehren auf eidliche Vermögensangabe gab das Erstgericht statt.

Es traf folgende weitere Feststellungen:

Der Kläger erhielt als Manager des Beklagten nach den jeweiligen Kämpfen dessen Börsen unter Abzug von 1 % Verbandsabgabe ausgezahlt. Der Kläger nahm keine genaue Abrechnung seines Drittelanteils vor, sondern behielt nach seinem Gutdünken (teilweise geringere) Beträge ein. Er wollte damit den Beklagten unterstützen und hoffte auf spätere höhere Börsen des Beklagten und damit auf höhere Einkünfte für sich selbst.

Der Kläger schloß auch die beiden Verträge für die Boxkämpfe des Beklagten am 7. Juli 1978 (Wels) und 18. August 1978 (Villach; Kampf um die Europameisterschaft) ab. Für den Kampf in Wels erhielt der Kläger nichts; nach dem Kampf in Villach übergab der Beklagte dem Kläger S 5.000,--. Trotz seiner Mitgliedschaft beim ÖBBV betreute der Kläger den Beklagten auch bei diesen Kämpfen.

Nach dem 18. August 1978 kam es zu Unstimmigkeiten zwischen den Streitteilen. Am 14. November 1978 versöhnten sie sich wieder und vereinbarten schriftlich, daß der Beklagte dem Kläger als Dank dafür, daß er ihn zur Europameisterschaft führte, bei der kommenden Titelverteidigung "seine Manager-Prozente" bezahlen werde (Beilage C), obwohl der Kläger den Beklagten in diesem Kampf nicht betreute. Der Kläger sollte sofort nach dem Kampf 33 1/3 % der in Aussicht stehenden Börse von S 142.800,-- "also S 46.124,--" erhalten. Nach Ende der Veranstaltung bekam der Beklagte allerdings nur sfrs 8.800 = ca. S 74.800,--, wovon er S 7.035,60 an seinen Trainer Josef K*** zahlte.

Der Kläger bestellte bei der Firma B*** Ges.m.b.H.

verschiedene Plakate, die ihm mit S 6.203,30 in Rechnung gestellt wurden. Er übergab diesen Betrag dem (in Kärnten beheimateten) Beklagten mit der Bitte, die Rechnung zu begleichen, was der Beklagte jedoch unterließ, so daß die Firma B*** Ges.m.b.H. den Kläger klagte, wodurch Kosten in Höhe von S 591,28 entstanden. Das Erstgericht war der Ansicht, daß der Kläger auf seine restlichen Anteile an den Kampfbörsen aus den Kämpfen bis 31. März 1978 verzichtet habe. Für die Kämpfe vom 7. Juli 1978 und 18. August 1978 habe er Anspruch auf seine Managerprozente, weil die Streitteile vereinbart hätten, daß der Kläger auch nach dem Erlöschen des Managervertrages vom 11. Oktober 1976 seine Tätigkeit für den Beklagten fortsetzen sollte. Bei Abschluß der Vereinbarung vom 14. November 1978 seien die Streitteile davon ausgegangen, daß die Kampfbörse S 142.800,-- betragen werde; der Beklagte habe der Zahlung von S 46.124,-- nur unter dieser Voraussetzung zugestimmt. Bei einer Börse von S 74.800,-- hätte sich der Beklagte nur zur Bezahlung von 33 1/3 % dieses Betrages, nämlich von S 24.908,-- verpflichtet.

Der Beklagte habe es vereinbarungswidrig unterlassen, die Rechnung von S 6.203,30 zu bezahlen, so daß er auch die hiedurch verursachten Klagskosten zu tragen habe. Auch dem Begehren auf eidliche Vermögensangabe sei stattzugeben, da der Kläger auch an den Werbeeinnahmen des Beklagten aus seiner Tätigkeit als Berufsboxer mit 33 1/3 % beteiligt gewesen sei und daher ein Interesse an der Ermittlung des Vermögens des Beklagten habe.

Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil.

Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes als Ergebnis eines mängelfreien, auf unbedenklicher Beweiswürdigung beruhenden Verfahrens.

Der Kläger habe aus freien Stücken nicht das gesamte ihm vertraglich zustehende Honorar einbehalten. Aus dem Gesamtverhalten beider Parteien ergebe sich, daß der Kläger auf eine spätere Nachforderung der nicht einbehaltenen Anteile verzichtet habe. Bei der Vereinbarung vom 14. November 1978 seien beide Streitteile bezüglich der Höhe der erzielbaren Börse einem Irrtum unterlegen. Der Beklagte habe sich verpflichtet, dem Kläger "seine Manager-Prozente" zu bezahlen, um seine Verdienste in der Vergangenheit anzuerkennen. Der Kläger sollte dafür abgefunden werden, daß er nicht mehr als Manager des Beklagten auftreten und von den größer gewordenen Börsen kein Managerentgelt mehr beziehen habe können. Lege man diesen Zweck der Vereinbarung zugrunde, so sei der Irrtum der Parteien kein wesentlicher, der zur Vertragsaufhebung berechtige. Der Vertrag sei vielmehr so anzupasssen, wie ihn die Parteien bei Kenntnis der wahren Sachlage geschlossen hätten. In diesem Fall hätten sie die "Manager-Prozente" mit 33 1/3 % der tatsächlichen Börse festgesetzt.

Die klagende Partei (= Verlassenschaft des Klägers) erhebt gegen den abweisenden und der Beklagte gegen den stattgebenden Teil der Entscheidung des Berufungsgerichtes Revision wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Die klagende Partei macht auch Aktenwidrigkeit geltend. Die klagende Partei beantragt die gänzliche Stattgebung, der Beklagte die gänzliche Abweisung des Klagebegehrens.

Die klagende Partei erstattete eine Revisionsbeantwortung. Beide Revisionen sind nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

1. Zur Revision der klagenden Partei:

Der Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit liegt nicht vor (§ 510 Abs. 3 ZPO).

Auch die Rechtsrüge, mit der sich die klagende Partei gegen die Ansicht der Vorinstanzen wendet, der Erblasser habe auf die restlichen "Manager-Prozente" aus den Kämpfen vom 26. März 1976 bis 31. März 1980 verzichtet, ist nicht berechtigt.

Das Berufungsgericht hat aus der Parteiaussage des Klägers die Gründe dafür festgestellt, daß er sich von den an ihn ausgezahlten Kampfbörsen nicht die (vollen) "Manager-Prozente" abgezogen hat. Er habe den Beklagten am Beginn seiner Karriere unterstützen und ihm wegen der geringen Börsen mehr Geld zukommen lassen wollen. Am 26. März 1976 habe er keine Provision verrechnet, weil der Beklagte einen guten Kampf geliefert habe. Wenn der Kläger dem Beklagten weniger als 33 % Provision in Rechnung gestellt habe, sei dies geschehen, um den Beklagten zu unterstützen. Der Kläger habe darauf gehofft, der Beklagte werde einmal Europameister werden, dann könne auch er an den höheren Börsen dementsprechend verdienen. Aus all dem zog das Berufungsgericht den Schluß, daß der Kläger von vornherein ein geringeres Honorar in Rechnung gestellt habe als ihm nach dem schriftlichen Vertrag zugestanden wäre und daß eine spätere Nachverrechnung nicht beabsichtigt gewesen sei. Der Verzicht auf die Geltendmachung der vollen Forderungen sollte sich vielmehr durch spätere höhere Börsen des Beklagten, die auch dem Kläger als Manager zugute gekommen wären, bezahlt machen.

Die Vorinstanzen haben damit die tatsächliche Absicht des Beklagten, auf die restlichen Managerprozente zu verzichten, bindend festgestellt. Keine Tatsachenfeststellung wurde allerdings darüber getroffen, ob der Kläger diese Absicht auch gegenüber dem Beklagten zum Ausdruck brachte. Da aber der Kläger nach dem Managervertrag allein berechtigt war, die Börsen für den Beklagten in Empfang zu nehmen und sich davon seinen Anteil vor der Auszahlung des Restbetrages an den Beklagten abzuziehen, mußte der Beklagte aus der wiederholten Auszahlung der ungekürzten Kampfbörse oder eines höheren Anteils daran, als ihm nach dem Vertrag zugestanden wäre, den - ohnehin der Absicht des Klägers entsprechenden - Eindruck gewinnen, daß dieser auf die Geltendmachung der restlichen Managerprozente verzichtet habe. Dieser Verzicht bedarf zwar nach herrschender Lehre und Rechtsprechung der Annahme durch den Schuldner, doch genügt es, (soweit sich nicht aus besonderen Umständen anderes ergibt), wenn der Schuldner die Verzichtserklärung schweigend entgegennimmt (Rummel in Rummel, ABGB, Rz 3 zu § 1444;

Bydlinski in Klang2 IV/2, 636 f; SZ 18/184; RZ 1968, 108;

EvBl. 1971/229 ua). Daß sich der Kläger ausdrücklich vorbehalten habe, die restlichen Managerprozente nachzufordern und der Beklagte die Nachzahlung versprochen habe, wurde von den Vorinstanzen nicht als erwiesen angenommen.

Die Ausführungen der Revision zum Irrtum des Beklagten über die Höhe der für den Boxkampf vom 2. Dezember 1978 erwarteten Börse gehen nicht von den Feststellungen der Vorinstanzen aus; diese haben nicht als erwiesen angenommen, daß der Beklagte schon bei der Unterfertigung der Vereinbarung vom 14. November 1978 damit gerechnet habe, für den Kampf eine geringere Börse als S 142.800,-- zu erhalten. Die Vorinstanzen sind daher zutreffend von einem gemeinsamen Irrtum der Streitteile ausgegangen, dessen Folgen bei der Revision des Beklagten zu behandeln sein werden.

2. Revision des Beklagten:

Der Beklagte meint, er hätte dem Kläger nicht 33 1/3 % seiner Kampfbörse überlassen, wenn er gewußt hätte, daß er für den Kampf in Dornbirn nur sfrs 8.800 erhalten werde. Er sei beim Abschluß dieser Vereinbarung davon ausgegangen, daß ihm von der Kampfbörse nach Abzug der Managerprozente des Beklagten rund S 100.000,-- bleiben werden. Es liege daher ein wesentlicher Geschäftsirrtum vor, der ihn zur Vertragsaufhebung gemäß § 871 ABGB berechtige.

Diesen Ausführungen ist jedoch nicht zu folgen: Der gemeinsame Irrtum, dem beide Streitteile unterlegen sind, berechtigte sie nicht zur Anfechtung des Vertrages nach § 871 ABGB, weil der Irrtum weder die Hauptsache noch eine wesentliche Beschaffenheit derselben, sondern einen Nebenumstand im Sinne des § 872 ABGB betraf, so daß der Vertrag gültig blieb. Der gemeinsame Irrtum war unwesentlich, weil er bei objektiver Beurteilung den Vertrag nicht verhindert hätte, sondern dieser nur mit einem anderen Inhalt, den man ermitteln kann, zustande gekommen wäre (JBl. 1976, 646; SZ 53/108 mwN; auch SZ 54/88). Der Vertrag ist daher "anzupassen", das heißt so zu gestalten, wie ihn die Parteien bei Kenntnis der wahren Sachlage geschlossen hätten (vgl. § 873 ABGB "... oder doch nicht auf solche Art ..."; Koziol-Welser7 I 119; auch Rummel aaO Rz 1 und 5 zu § 872). Vertragszweck war, den Kläger für seine Verdienste um den sportlichen Aufstieg des Beklagten, den er wegen seines Übertritts zur FVA nicht mehr als Manager betreuen konnte, zu entschädigen. Was die Höhe dieser Entschädigung anbelangt, orientierten sich die Streitteile an den früheren Managerprozenten, die dem Kläger auch nach dem Managervertrag vom 11. Oktober 1976 als Anteil an den Börsen des Beklagten gebührten. Auch wenn den Streitteilen bei Abschluß des Vertrages vom 14. November 1978 außer dem Irrtum über die erwartete Kampfbörse des Beklagten auch noch ein geringfügiger Rechenfehler unterlief (S 46.124,-- sind etwas weniger als 33 1/3 % von S 142.800,--), läßt sich der Inhalt des Vertrages, wie ihn die Parteien bei Kenntnis der wahren Sachlage geschlossen hätten, ermitteln. Da der Beklagte den Kläger wegen seiner früheren Verdienste durch Bezahlung "seiner Manager-Prozente" abfinden wollte, ist anzunehmen, daß er ihm auch von einer niedrigeren Kampfbörse 33 1/3 % zukommen lassen wollte. Daß der Kläger nur deshalb S 46.124,-- bekommen sollte, weil dem Beklagten dann noch rund S 100.000,-- blieben, war hingegen nicht erklärter Geschäftszweck. Die Anpassung des Vertrages folgt somit dem Grundsatz subjektiver Äquivalenz (vgl. Rummel aaO Rz 5; SZ 53/108 mwN), so daß die Vorinstanzen die Managerprozente des Klägers zutreffend mit 33 1/3 % aus den tatsächlichen Einkünften des Beklagten (ca. S 74.800,--) ermittelt haben. Ein Anlaß zur Korrektur des den Vorinstanzen unterlaufenen Rechenfehlers (1/3 von S 74.800,- - sind S 24.933,--) besteht nicht, weil auch der von den Vorinstanzen aus der Kampfbörse von sfrs 8.800 errechnete Schillingbetrag nur eine ungefähre Summe ist. Die Managerprozente werden daher vom Revisionsgericht gemäß § 273 ZPO mit dem von den Vorinstanzen berechneten Betrag festgesetzt.

Zu den übrigen, dem Klagebegehren stattgebenden Teilen der angefochtenen Entscheidung nimmt die Revision nicht mehr Stellung. Beiden Revisionen ist ein Erfolg zu versagen.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens stützt sich auf die §§ 43 Abs. 1, 50 ZPO.

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