OGH 9ObA4/91 (RS0064720)

OGH9ObA4/9123.10.2018

Rechtssatz

Die Feststellung nach § 109 KO äußert eine streitabschneidende Wirkung, die sich nach Konkursaufhebung bei Nichtbestreiten durch den Gemeinschuldner zur Bindungswirkung verdichtet. Die Feststellung zieht keine volle Rechtskraftwirkung nach sich, doch ergibt § 60 Abs 2 KO, dass sie eine der Rechtskraftwirkung nahekommende Tragweite hat. Die Feststellung der vom Masseverwalter anerkannten und vom Gemeinschuldner nicht bestrittenen Forderung des Klägers entfaltet daher ihre bindende Wirkung auch im Revisionsverfahren.

Normen

IO §60 Abs2
IO §109
KO §60 Abs2
KO §107

9 ObA 4/91OGH30.01.1991

Veröff: EvBl 1991/86 S 382

2 Ob 561/94OGH22.09.1994

nur: Die Feststellung zieht keine volle Rechtskraftwirkung nach sich, doch ergibt § 60 Abs 2 KO, dass sie eine der Rechtskraftwirkung nahekommende Tragweite hat. (T1) <br/>Veröff: SZ 67/153

8 Ob 271/00mOGH11.06.2001

Vgl; nur T1; Beisatz: Bereits innerhalb des Konkursverfahrens kommt der Forderungsfeststellung ab Unwiderruflichkeit des Anerkenntnisses des Masseverwalters die Funktion eines Entscheidungssurrogats zu, von der bindende Wirkung ausgeht. (T2) Veröff: SZ 74/104

8 ObA 285/01xOGH27.05.2002

Auch; Beisatz: Mit der Forderungsfeststellung im Insolvenzverfahren wird ein Entscheidungssurrogat geschaffen. Ihr kommt aber keine urteilsgleiche Wirkung zu; die Tragweite der Forderungsfeststellung ist zwar der (vollen) Urteilsrechtskraft verwandt, bleibt jedoch hinter ihr zurück, wie sich aus § 60 Abs 2 KO beziehungsweise § 54 Abs 4 AO und § 156a Abs 3 KO, jeweils in der Fassung IRÄG 1982 ergibt. Diese Bestimmungen sprechen der Forderungsfeststellung im Insolvenzverfahren gegenüber späteren Leistungsklagen zwar keine Einmaligkeitswirkung, wohl aber Bindungswirkung der materiellen Rechtskraft zu. (T3)

8 Ob 153/03pOGH26.02.2004

nur T1

4 Ob 240/04dOGH11.01.2005

Auch; Beisatz: Diese - der materiellen Rechtskraft gleiche Bindungswirkung - wird mit Rechtskraft des Konkursaufhebungsbeschlusses wirksam. (T4)

9 ObA 50/12mOGH22.10.2012

Auch; Beisatz: Die Forderungsfeststellung entfaltet in Hinblick auf den Grund und die Höhe der Forderung, nicht aber bezüglich ihrer Rechtsqualität Bindungswirkung. (T5)<br/>Bem: Siehe RS0128386. (T6)<br/>Veröff: SZ 2012/107

10 Ob 107/15fOGH19.01.2016

Auch; Beis ähnlich wie T4

1 Ob 88/17yOGH24.05.2017

Auch

1 Ob 33/18mOGH19.06.2018

Vgl; Beisatz: Diese Wirkung bezieht sich notwendigerweise auf die Beziehung zwischen den Personen, die von der Wirkung der Eintragung erfasst werden, also auf den Schuldner und die Konkursgläubiger keine Bindung gegenüber der Pfandschuldnerin (auch nicht aus dem Grundsatz der Akzessorietät). (T7)

4 Ob 128/18dOGH23.10.2018

Auch; Beis wie T4; Beis wie T2; Beis wie T3

Dokumentnummer

JJR_19910130_OGH0002_009OBA00004_9100000_002

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