OGH 9ObA47/95 (RS0047285)

OGH9ObA47/9526.4.1995

Rechtssatz

Kündigung - Entlassung

1) Der Arbeitgeber, der in Kenntnis des Entlassungsgrundes den Arbeitnehmer lediglich kündigt, verzichtet damit auf die Entlassung.

2) Die bloße Ankündigung einer Arbeitsverweigerung ist schon mangels Beharrlichkeit nicht tatbestandsmäßig, weil selbst eine bereits begangene Pflichtenvernachlässigung nur unter der Voraussetzung der Beharrlichkeit den Tatbestand erfüllt.

SW: Verwirkung — Arbeitsaufnahme

 

Normen

AngG §27 Z2 C1
AngG §27 Z4 C1
AngG §27 Z2 E2
AngG §27 Z4 E2
AngG §27 Z2 E4e
AngG §27 Z4 E4e

9 ObA 47/95OGH26.04.1995
9 ObA 164/95OGH06.12.1995

Auch; nur: Die bloße Ankündigung einer Arbeitsverweigerung ist schon mangels Beharrlichkeit nicht tatbestandsmäßig, weil selbst eine bereits begangene Pflichtenvernachlässigung nur unter der Voraussetzung der Beharrlichkeit den Tatbestand erfüllt. (T1)

9 ObA 217/02fOGH13.11.2002

Auch; nur T1

Dokumentnummer

JJR_19950426_OGH0002_009OBA00047_9500000_001

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