Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die von der Rekurswerberin geltend gemachten Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens hat das Rekursgericht mit ausführlicher Begründung verneint. Vom Rekursgericht verneinte Verfahrensmängel können in dritter Instanz nicht mehr geltend gemacht werden (1 Ob 123/01x uva).
Die von der Rekurswerberin in zweiter Instanz erhobene Beweisrüge hat das Rekursgericht mit der zutreffenden Begründung nicht erledigt, dass das Erstgericht den bekämpften Sachverhalt aufgrund vor ihm abgelegter Parteienaussagen als bescheinigt angenommen habe; die Überprüfung der Würdigung unmittelbar aufgenommener Beweise durch das Erstgericht sei aber im Sinne der Entscheidung SZ 66/164 nicht zulässig. Der dagegen erhobene Einwand der Revisionsrekurswerberin, das Rekursgericht hätte sich dennoch mit der Glaubwürdigkeit der vor ihm abgelegten Parteiaussagen auseinandersetzen müssen, lässt sich mit dieser Entscheidung und der ihr folgenden ständigen Rechtsprechung nicht vereinbaren. Dass die Entscheidung SZ 66/164 die Geltendmachung von Mängeln des Bescheinigungsverfahrens nicht ausschließt, trifft zu. Mit der Mängelrüge der Revisionsrekurswerberin hat sich aber das Rekursgericht ohnedies auseinandergesetzt. Dazu wurde bereits oben Stellung genommen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)