Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Werden Leistungen in Erwartung einer späteren letzwilligen Zuwendung (hier der Hofübergabe) erbracht, tritt die Fälligkeit des bei Nichterfüllung dieser Erwartung bestehenden Entlohnungsanspruchs nach § 1152 ABGB ein, sobald objektiv hinreichende Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass mit der Erfüllung der Zusage oder Erwartung nicht mehr gerechnet werden kann. Das ist nicht erst dann der Fall, wenn die Erfüllung der Zusage oder der Erwartung objektiv unmöglich geworden ist, sondern schon in dem Zeitpunkt, in dem endgültig feststeht, dass der angestrebte Erfolg - etwa wegen ausdrücklicher Ablehnung der Erfüllung durch den Leistungsempfänger - nicht mehr erreicht werden kann (DRdA 1986, 307; JBl 1989, 460; RIS-Justiz RS002182, RS0021830; zuletzt 9 ObA 207/98a).
Das Berufungsgericht hat diese Rechtslage richtig wiedergegeben. Die Anwendung dieser Grundsätze auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt ist eine Frage des Einzelfalles, die - von Fällen grober Fehlbeurteilung abgesehen - nicht revisibel ist (RZ 1994/45 uva). Von einer groben Fehlbeurteilung des die Fälligkeit des Klageanspruchs verneinenden Berufungsgerichtes kann hier angesichts der für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellung, die Klägerin sei nach wie vor als Hofübernehmerin vorgesehen, nicht die Rede sein. Die Behauptung der Klägerin, der Beklagte habe vor Einleitung des Rechtsstreites die Übergabe des Hofes an sie endgültig abgelehnt, haben die Vorinstanzen nicht als erwiesen angenommen. Dass der Beklagte die Klägerin des Hofes verwiesen hat, ist zwar richtig. Dem steht aber neben dem schon erwähnten Umstand, dass die Klägerin nach wie vor als Hofübernehmerin vorgesehen ist, auch die Tatsache entgegen, dass das zugunsten der Klägerin gemachte Testament des Beklagten nach wie vor aufrecht ist.
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