OGH 9ObA42/16s

OGH9ObA42/16s21.4.2016

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Dehn und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner sowie die fachkundigen Laienrichter KR Mag. Paul Kunsky und Robert Hauser als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei M***** S*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Kunert, Rechtsanwalt in Stockerau, gegen die beklagte Partei Land *****, vertreten durch Mag. Thomas Reisch, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen vom 27. Jänner 2016, GZ 7 Ra 93/15w‑10, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:009OBA00042.16S.0421.000

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die beklagte Gebietskörperschaft hat dem bei ihr in Vollzeit als Vertragsbediensteter beschäftigt gewesenen Kläger die Ausübung einer Nebenbeschäftigung als unselbständig Erwerbstätiger in einem Beschäftigungsausmaß von 20 Wochenstunden mit schriftlicher Weisung untersagt, weil durch die Ausübung dieser Nebenbeschäftigung wesentliche dienstliche Interessen iSd § 39 Abs 2 NÖ Landes‑Bedienstetengesetzes (NÖ LBG) gefährdet seien. Da der Kläger durch beharrliche Nichtbefolgung ihrer Weisung seine Dienstpflichten gröblich verletzte (§ 88 Abs 2 Z 1 NÖ LBG) und die Nebenbeschäftigung den Interessen des Dienstes abträglich sei (§ 88 Abs 2 Z 6 NÖ LBG), sprach die Beklagte die Kündigung des Dienstverhältnisses aus.

Die Vorinstanzen haben übereinstimmend die Kündigung der Beklagten als berechtigt angesehen. Nicht nur, dass der Kläger mit dieser Nebenbeschäftigung insgesamt die nach dem Arbeitszeitgesetz zulässige Höchstgrenze der Arbeitszeit überschreite (§ 2 Abs 2 letzter Satz AZG), sei eine Nebenbeschäftigung mit einer Zusatzbelastung von 20 Wochenstunden jedenfalls geeignet, den Kläger an der Entfaltung seiner vollen Leistungsfähigkeit bei der Erfüllung seines Arbeitsvertrags mit der Beklagten zu hindern.

Die Beurteilung, ob im Einzelfall ein Kündigungsgrund iSd § 88 Abs 2 Z 1 und Z 6 NÖ LBG vorliegt, kann immer nur aufgrund der Umstände des Einzelfalls beurteilt werden; sie stellt daher in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO dar (vgl 8 ObA 60/07t; 9 ObA 71/15d; 9 ObA 152/15s ua).

Eine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung zeigt die außerordentliche Revision des Klägers insofern nicht auf. Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts, die Nebenbeschäftigung im Ausmaß von 20 Wochenstunden sei jedenfalls geeignet, den Kläger an der Entfaltung seiner vollen Leistungsfähigkeit bei der Erfüllung seines Arbeitsvertrags mit der Beklagten zu hindern, weshalb sie auch die Ausübung der Nebenbeschäftigung untersagen habe dürfen, ist nicht unvertretbar. Die vom Kläger als erheblich iSd § 502 Abs 1 ZPO bezeichnete Rechtsfrage, ob Wochenarbeitszeiten aus mehreren Dienstverhältnissen, die auf unterschiedlichen gesetzlichen Grundlagen beruhen, zur Ermittlung der höchstzulässigen Wochendienstzeit des § 34 Abs 3 NÖ LBG zusammenzurechnen seien, stellt sich damit nicht.

Mangels einer Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO ist die außerordentliche Revision des Klägers zurückzuweisen.

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