Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 8.836,20 (darin S 1.472,70 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Es trifft zwar zu, daß das Berufungsgericht im Spruch seines Aufhebungsbeschlusses über eine Differenz von S 6.216,72 formell nicht entschieden hat; dieser Teil der Entscheidung ist jedoch mangels eines entsprechenden Ausspruches gemäß § 45 Abs 4 ASGG iVm § 519 Abs 1 Z 2 ZPO unanfechtbar. Der Revision kann daher nur insoweit Beachtlichkeit zukommen, als sie sich gegen die Bestätigung der Abweisung eines Mehrbegehrens von S 188.615,41 sA richtet. Die Abweisung des Begehrens auf S 113.039,58 sA durch das Erstgericht blieb unangefochten.
Die geltend gemachte Nichtigkeit gemäß § 477 Abs 1 Z 9 ZPO liegt nicht vor, da nur ein - nicht vorliegender - Mangel an Gründen, nicht aber eine nach Ansicht des Revisionswerbers mangelhafte Begründung diesen Nichtigkeitsgrund verwirklichen könnte (vgl. die in GMA ZPO14 § 477 E 114 angeführte Judikatur).
Auch der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, mit dem der Revisionswerber in unzulässiger Weise lediglich die Beweiswürdigung der Vorinstanzen bekämpft, ist nicht gegeben (§ 510 Abs 3 ZPO).
Im übrigen hat das Berufungsgericht die für das Revisionsverfahren noch entscheidende Frage, ob dem Kläger eine Anteilsprovision für 1989 gebührt, zutreffend verneint. Es reicht daher insoweit aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).
Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionswerbers, ihm stehe die Anteils- oder Superprovision schon nach dem Dienstvertrag zu und die Widerrufsvorbehalte der beklagten Parteien seien unwirksam, entgegenzuhalten, daß er damit nicht vom maßgeblichen Sachverhalt, der im Revisionsverfahren überdies nicht durch gewünschte "Feststellungen" erweitert werden kann, ausgeht.
Nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen war bereits die Bemessung und Zuerkennung der im Dienstvertrag vom 23. Juni 1971 erwähnten Superprovisionen jeweils einer gesonderten schriftlichen Zuerkennung vorbehalten. Diese Zuerkennung erfolgte jeweils (seit 1972 auch "ohne Präjudiz für spätere Jahre") auf ein Jahr befristet. Nach der Fusion und der Einbeziehung der Haftpflichtversicherung in den Geschäftsbereich der beklagten Partei kam es zu einer Umstellung der Prämienberechnung für die Provisionen. Dem Kläger wurde von der beklagten Partei eine monatliche Anteilsprovision von pauschal S 8.000 brutto zugesagt, wobei diese Zusage ebenfalls (jederzeit) widerruflich und ausdrücklich bis 31. Dezember 1988 befristet war. Diese Provisionen hat der Kläger auch erhalten. Für das Jahr 1989 kam es weder zu einer dementsprechenden (mit einem Jahr befristeten) individuellen Vereinbarung noch zu einer Zusage der beklagten Partei, ihm auch für dieses Jahr eine Anteilsprovision zu gewähren.
Wie das Berufungsgericht richtig erkannte, stellte die beklagte Partei durch die "ohne Präjudiz für spätere Jahre" befristeten Vereinbarungen über die Gewährung einer Superprovision hinreichend klar, daß sie sich nicht länger als jeweils ein Jahr binden und dem Kläger keinen von einer neuerlichen diesbezüglichen Vereinbarung unabhängigen Rechtsanspruch auf eine zusätzliche Provision einräumen wollte. Ein solcher Vorbehalt ist aber entgegen der Ansicht des Revisionswerbers wirksam (9 ObA 141/93 mwH) und steht auch aus der Sicht des Klägers einer konkludenten Rechtsbegründung entgegen. Ob die "jederzeit widerrufbare" und bis 31. Dezember 1988 befristete Regelung (Beilage C) im Jahre 1988 auch während des Jahres "im Bedarfsfall sowie bei fehlender Bewährung und positiver Beurteilung" monatlich widerrufbar gewesen wäre, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 ZPO iVm § 392 Abs 1 ZPO begründet.
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